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BGH - Entscheidung vom 03.03.2015

3 StR 14/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - Aktenzeichen 3 StR 14/15

DRsp Nr. 2015/5716

Geltendmachung der Unzulässigkeit der Verlesung eines "Notfall-/Vertretungsscheins"

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der die Unzulässigkeit der Verlesung eines "Notfall-/Vertretungsscheins" geltend gemacht wird, dringt jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Senat ausschließen kann, dass Urteilsfeststellungen auf dem Inhalt der Bescheinigung beruhen. Dass der Geschädigte E. durch den Angriff Reizungen an den Augen erlitten hat, folgt schon aus dessen Aussage, wonach der Angeklagte ihm aus nächster Nähe Pfefferspray unmittelbar in das Gesicht gesprüht hat. Der Verlesung des "Notfall-/Vertretungsscheins" zur Feststellung dieser Umstände bedurfte es danach nicht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 23.09.2014