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BGH - Entscheidung vom 03.03.2015

3 StR 595/14

Normen:
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 253 Abs. 1
StGB § 253 Abs. 4
StGB § 255
StGB § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 37
NStZ-RR 2016, 39

BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - Aktenzeichen 3 StR 595/14

DRsp Nr. 2015/7516

Gegenwärtigkeit der Gefahr für Leib oder Leben i.R.d. Begehung einer schweren räuberischen Erpressung durch Mitglieder einer Bande

1. Darauf, ob die Täter die Drohung erforderlichenfalls hätten verwirklichen wollen, kommt es bei einer räuberischen Erpressung nicht an.2. Für § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB genügt es, dass der Raub oder die räuberische Erpressung durch Mitglieder einer Bande begangen werden, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl verbunden hat; einer Erweiterung der Bandenabrede auf die zukünftig wiederholte Begehung von Raub- bzw. räuberischen Erpressungstaten bedarf es nicht.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 15. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 7. März 2012 (15 Ds 26/12), vom 11. Juli 2012 (15 Ds 53/12), vom 24. Oktober 2012 (15 Ds 148/12), vom 23. August 2013 (15 Ds 76/13), vom 27. September 2013 (15 Ds 255/12), vom 23. Oktober 2013 (15 Ds 77/13) und vom 5. Februar 2014 (15 Ds 226/13) verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Jugendkammer hat übersehen, dass bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch bereits in dieses einbezogene Entscheidungen im Tenor des neuen Urteils aufzuführen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - 2 StR 101/14, NStZ-RR 2014, 356 <LS>). Der Senat hat den Urteilstenor entsprechend ergänzt.

Normenkette:

StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 253 Abs. 1 ; StGB § 253 Abs. 4 ; StGB § 255 ; StGB § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 , S. 3; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Aurich, vom 15.07.2014
Fundstellen
NStZ-RR 2016, 37
NStZ-RR 2016, 39