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BGH - Entscheidung vom 23.07.2015

1 StR 279/15

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1790
wistra 2015, 476

BGH, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 1 StR 279/15

DRsp Nr. 2015/16531

Gebrauch von Scheinrechnungen durch die mittelbare Übergabe an den Steuerberater zwecks Erstellung von Jahresumsatzsteuererklärungen zur Täuschung im Rechtsverkehr; Hinterziehung von Umsatzsteuer

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu der vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift beantragten Einstellung der Urkundenfälschungen nach § 154 Abs. 2 StPO sieht der Senat keinen Anlass. Der Angeklagte hat die zum Zweck der Hinterziehung von Umsatzsteuer hergestellten unechten Urkunden (Scheinrechnungen) auch schon durch die mittelbare Übergabe an seinen Steuerberater zwecks Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärungen 2005 bis 2007 (UA S. 3 f.) zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1994 - 5 StR 272/94, wistra 1994, 268 ). Der Angeklagte wollte die Scheinrechnungen nicht nur gegebenenfalls bei Nachprüfungen durch das Finanzamt vorlegen, sondern sie in jedem Fall auch gegenüber seinem gutgläubigen Buchhalter für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und gegenüber seinem Steuerberater für die Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärungen verwenden (UA S. 3 f.; S. 27 f.). Die Jahre später erfolgte gemeinsame Vorlage der für die Jahre 2005 bis 2007 hergestellten Scheinrechnungen anlässlich der Steuerprüfung verbindet die bereits vollendeten Urkundenstraftaten nicht nachträglich zu einer Tat im Rechtssinne.

Trotz des Antrags des Generalbundesanwalts, einzelne Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen und den Schuldspruch entsprechend anzupassen, war der Senat nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, denn die Revision des Angeklagten hat auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2012 - 1 StR 92/12).

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Gießen, vom 20.02.2015
Fundstellen
BFH/NV 2015, 1790
wistra 2015, 476