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BGH - Entscheidung vom 23.04.2015

I ZB 82/14

Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 2

BGH, Beschluss vom 23.04.2015 - Aktenzeichen I ZB 82/14

DRsp Nr. 2015/8375

Funktionelle Zuständigkeit für Entscheidungen über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 12. September 2014 (Kostenrechnung vom 15. September 2014, Kassenzeichen 780014140715) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 2;

Gründe

I.

Der Beklagte hat gegen den seine Berufung verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem er darauf hingewiesen worden ist, dass sein Rechtsmittel unzulässig ist, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, hat der Beklagte die Rechtsbeschwerde zurückgenommen.

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 15. September 2014 (Kassenzeichen 780014140715) hat sich der Beklagte schriftlich gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II.

Die Eingabe des Beklagten vom 9. Oktober 2014 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen.

1.

Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren der Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist in entsprechender Anwendung von § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat funktionell zuständig. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

2.

Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die funktionelle Zuständigkeit für Entscheidungen über die Erinnerung gegen den Kostenansatz beim Senat liegt. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, dass § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 ZPO nachgebildet wurde (BT-Drucks. 15/1971, S. 157), ergibt sich aber, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen ist. Bei dem Bundesgerichtshof ist die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich jedoch weder vorgesehen noch vorbehalten (vgl. § 139 Abs. 1 gegenüber §§ 75 , 122 Abs. 1 GVG ) und damit nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 ; Beschluss vom 12. März 2007 - II ZR 19/05, NJW-RR 2007, 1148; Beschluss vom 23. Mai 2007 - 1 StR 555/06, [...]; Beschluss vom 20. September 2009 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 ; Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, [...] Rn. 2).

Dieser Rechtsprechung zu einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG haben sich das Dienstgericht des Bundes (Beschluss vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003) und der Bundesfinanzhof angeschlossen (Beschluss vom 28. Juni 2005 - X E 1/05, BFHE 209, 422 ). Demgegenüber sind das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5/05, NVwZ 2006, 479 ; Beschluss vom 5. Januar 2007 - 8 KSt 16/06, [...] Rn. 1) und das Bundessozialgericht (Beschluss vom 29. Dezember 2011 - B 13 SF 3/11 S, [...] Rn. 6) davon ausgegangen, dass diese Vorschrift bei allen Kollegialgerichten gilt, auch wenn für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 10 Abs. 3 VwGO und für das Bundessozialgericht gemäß § 40 in Verbindung mit § 33 SGG institutionell grundsätzlich keine Einzelrichtertätigkeit vorgesehen ist.

3.

An der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Gesetzgeber durch das 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung zum 1. August 2013 die Neuregelung des § 1 Abs. 5 GKG eingeführt hat (BFH, Beschluss vom 25. März 2014 - X E 2/14, BFH/NV 2014, 894; Beschluss vom 2. Juni 2014 - XI E 1/14, [...] Rn. 12; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 1 GKG Rn. 68; Laube in Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, Beck'scher Online-Kommentar Kostenrecht, Stand: 15. Februar 2015, § 66 GKG Rn. 155). Danach gehen die Vorschriften des GKG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Diese Regelung dient - ebenso wie die gleichzeitig eingeführten Vorschriften des § 1 Abs. 2 FamGKG (vgl. hierzu Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG , 2. Aufl., § 1 Rn. 31) und des § 1 Abs. 6 GNotKG (vgl. hierzu Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., § 1 Rn. 29) - nach der Gesetzesbegründung der Klarstellung, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist (BTDrucks. 17/11471 [neu], S. 243).

4.

Da das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nach seinem Art. 50 ohne Übergangsregelung zum 1. August 2013 in Kraft getreten ist, ist der Einzelrichter zur Entscheidung über Erinnerungen berufen, die sich gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren richten, die nach diesem Zeitpunkt beim Bundesgerichtshof eingeleitet worden sind (§ 71 Abs. 1 GKG ). Der zuständige Einzelrichter ist in der senatsinternen Geschäftsverteilung zu bestimmen.

III.

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG ) Erinnerung des Beklagten hat keinen Erfolg.

1.

Durch die Rechtsbeschwerde ist die zweifache Gebühr nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG ) nach einem Wert von 1.106 € angefallen, mithin 142 € (2 x 71 €). Diese Gebühr ermäßigt sich auf eine Gebühr, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist. Hiervon ist der Kostenbeamte zutreffend ausgegangen und hat deshalb eine ermäßigte Gebühr von 71 € gegen den Beklagten angesetzt.

2.

Soweit der Beklagte mit der Erinnerung geltend macht, das Rechtsbeschwerdegericht sei ihm gegenüber nicht tätig geworden, deshalb schulde er keinerlei Gerichtsgebühren, kann er damit keinen Erfolg haben. Die Gerichtsgebühren entstehen mit der Einlegung des Rechtsmittels, § 6 Abs. 1 GKG . Die Rücknahme der Rechtsbeschwerde führt lediglich zu einer Ermäßigung der Rechtsbeschwerdegebühren und nicht zu deren Wegfall.

IV.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG ).

Vorinstanz: AG München, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 111 C 16341/13
Vorinstanz: LG München I, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 6692/14