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BGH - Entscheidung vom 02.07.2015

3 StR 118/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Urteil vom 02.07.2015 - Aktenzeichen 3 StR 118/15

DRsp Nr. 2015/13485

Freispruch vom Vorwurf der besonders schweren räuberischen Erpressung

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Dezember 2014 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders schweren räuberischen Erpressung freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird.

Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO , wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom 26. März 2015 zutreffend dargelegt hat.

Von Rechts wegen