BGH, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen IX ZB 52/14
Formelle Anforderungen an eine Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten
Tenor
Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 19. September 2014 (Kostenrechnung vom 8. Oktober 2014, Kassenzeichen ) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, [...] Rn. 3 ff).
Der als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegende Rechtsbehelf des Kostenschuldners ist unzulässig. Die E-Mails vom 18., 19. Januar und 28. März 2015, mit denen er die Kostenrechnung ablehnt, genügen nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form. Sie tragen weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - IX ZB 8/08, [...] Rn. 8 ff) noch sind sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a GKG anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 11 ff; vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209 Rn. 7).
Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Mit Recht ist die in Nr. 2364 der Anlage 1 im Gerichtskostengesetz vorgesehene Festgebühr in Höhe von 120 € angesetzt worden. Sie ist mit Erlass des Senatsbeschlusses vom 18. September 2014 fällig geworden (§ 6 Abs. 2 GKG ).
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ). Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.