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BGH - Entscheidung vom 21.05.2015

I ZB 120/14

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 2
ZPO § 542 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen I ZB 120/14

DRsp Nr. 2015/10716

Formelle Anforderungen an die Einlegung einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main - 16. Zivilkammer - vom 25. März 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 2; ZPO § 542 Abs. 2 S. 1;

Gründe

1. Die vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zum einen ist die durch eigenhändiges Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 19. Dezember 2014 erfolgte Beschwerdeeinreichung unwirksam; denn eine Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, [...]; Musielak/Voit/Ball, ZPO , 15. Aufl., § 575 Rn. 3 mwN). Zum anderen findet gegen Beschlüsse in Verfahren der einstweiligen Verfügung - wie vorliegend - keine Rechtsbeschwerde statt (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Rechtsbeschwerdeführers ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend unter 1. dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 25.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 81/12