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BGH - Entscheidung vom 05.03.2015

3 StR 514/14

Normen:
StrEG § 2 Abs. 1
StrEG § 5
StrEG § 6

BGH, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen 3 StR 514/14

DRsp Nr. 2015/6222

Sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung sowie gegen die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung sowie gegen die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. Juli 2014 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StrEG § 2 Abs. 1 ; StrEG § 5 ; StrEG § 6 ;

Gründe

Die statthaften, form- und fristgerecht eingelegten und damit zulässigen sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des von ihr mit der Revision angefochtenen Urteils sowie gegen die Entscheidung, dass dem Angeklagten für die in dieser Sache vom 7. November 2013 bis zum 2. Juli 2014 erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ( StrEG ) zusteht, sind unbegründet.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts, wonach die Kosten des Verfahrens und die dem - nunmehr rechtskräftig - freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu tragen sind, entspricht der Rechtslage (§ 467 Abs. 1 StPO ).

Gleiches gilt hinsichtlich der Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Gemäß § 2 Abs. 1 StrEG war dem freigesprochenen Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung zuzusprechen. Gründe für einen Ausschluss der Entschädigung (§ 5 StrEG ) oder für ihre Versagung (§ 6 StrEG ) sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO .

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 02.07.2014