Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 01.04.2015

XI ZR 6/14

BGH, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen XI ZR 6/14

DRsp Nr. 2015/8647

Feststellung der Berücksichtigung des als übergangen gerügten Vorbringens vom Senat

Tenor

Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen.

Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.

Zwar wäre eine auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich, wenn dieser Zulassungsgrund im Zeitpunkt ihrer Einlegung gegeben war, jedoch zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache entfallen ist, sofern das Rechtsmittel weiterhin Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 Rn. 13, vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, NJW-RR 2005, 438 und vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 11). Das gilt ebenso für den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, wenn eine mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Fehlerpraxis des Berufungsgerichts nach Einlegung des Rechtsmittels durch eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs in einer Parallelsache korrigiert worden ist (BGH, Beschluss vom 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154 , 155 f.).

Die Gehörsrüge übersieht aber, dass im vorliegenden Verfahren dem Beklagten durch die Entscheidungen des Senats vom 16. September 2014 (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. September 2014 - XI ZR 78/13, WM 2014, 2088 ff.) keine solche Rechtsposition genommen worden ist, weil auch damals ein Zulassungsgrund nicht gegeben war. Die dort entschiedene Rechtsfrage betrifft altes Recht und mit den Entscheidungen des Senats vom 16. September 2014 ist keine fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert worden, die auch dem Berufungsurteil im vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt. Die Begründung des Berufungsurteils entspricht vielmehr den Senatsurteilen vom 16. September 2014 und ist auch, was der Senat geprüft hat, ansonsten rechtsfehlerfrei.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 23.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 276/10
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 34/12