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BGH - Entscheidung vom 21.05.2015

4 StR 179/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 4 StR 179/15

DRsp Nr. 2015/10239

Festellung der Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld im Rahmen eines Ädhäsionsverfahrens

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 22. Januar 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2003 - 4 StR 222/03 und vom 3. Dezember 2013 - 4 StR 471/13):

"Im Wege der Adhäsion wird festgestellt, dass die Angeklagten P. und A. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Nebenkläger T. den künftigen materiellen und den immateriellen Schaden aus der Tat vom 26. Juni 2014 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind. Im Übrigen wird von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen."

In dem nach der Neufassung des Adhäsionsausspruchs verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils im Adhäsionsverfahren wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisions- und Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Stendal, vom 22.01.2015