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BGH - Entscheidung vom 16.03.2015

NotSt(Brfg) 7/14

Normen:
BNotO § 96 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
DNotZ 2015, 548
MDR 2015, 676
NJW 2015, 2817
NJW-RR 2015, 1013
NotBZ 2015, 420

BGH, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen NotSt(Brfg) 7/14

DRsp Nr. 2015/6635

Eröffnung des elektronische Rechtsverkehrs in notariellen Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen für den BGH

Für den Bundesgerichtshof ist der elektronische Rechtsverkehr in notariellen Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen nicht eröffnet.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von 24. Juni 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BNotO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1980 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1986 als Notar als bestellt. Gegen ihn ergingen 1993, 1997, 2003 und 2007 bestandskräftig gewordene Disziplinarverfügungen, durch die vier Verweise erteilt wurden, davon drei zusammen mit Geldbußen von jeweils 3.000 DM beziehungsweise 1.500 €. Ferner sprach der Präsident des Landgerichts 2001 eine Missbilligung aus.

Der Präsident des Oberlandesgerichts verhängte gegen den Kläger mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Disziplinarverfügung vom 13. Dezember 2012 eine Geldbuße von 25.000 €.

Dem Kläger wurde darin vorgeworfen, 2005 und 2006 im Zusammenhang mit der Betreuung zweier größerer Bauträgerobjekte in mindestens 23 Fällen unter Verstoß gegen Nummer II 1 Buchst. c der Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main auf der Grundlage von Belastungsvollmachten Grundschuldbestellungen der Käufer beurkundet zu haben. Diese seien jeweils nicht persönlich anwesend gewesen. Vielmehr seien die Grundschuldbestellungen von Mitarbeitern seiner Kanzlei erklärt worden. Zudem habe er die Bestellungsurkunden entgegen § 13 BeurkG nicht unterschrieben, aber dessen ungeachtet Ausfertigungen hiervon in den Rechtsverkehr gelangen lassen. Weiterhin legte der Präsident des Oberlandesgerichts dem Kläger zur Last, im Jahr 2006 ein privatschriftliches Testament entgegen genommen zu haben, damit es in amtliche Verwahrung gegeben werde, ohne die nach § 30 Satz 1 BeurkG erforderliche Niederschrift hierüber zu fertigen.

Des weiteren habe der Kläger in mindestens 16 Fällen die Kaufpreiszahlungen bei Bauträgerverträgen über ein Notaranderkonto abgewickelt, ohne dass hierfür die nach § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Hinzu träten vier weitere derartige Fälle bei der Durchführung von Wohnungseigentums- und Grundstückskaufverträgen. Am 5. Dezember 2007 habe infolge der durch den Kläger erfolgten Beglaubigung einer Unterschrift unter eine Vollmachtsurkunde der Eindruck entstehen können, es habe der Vollmachtgeber unterzeichnet, obgleich es sich tatsächlich um die Unterschrift der Bevollmächtigten gehandelt habe. Am 21. Oktober 2008 habe er einen Grundstückskaufvertrag zwischen einer 85-jährigen Verkäuferin und einem Erwerber beurkundet. Der Kaufpreis sei als lebenslange Rente vereinbart worden. Weiter habe der Verkäuferin ein lebenslanges Wohnrecht in einer der auf dem Anwesen befindlichen Wohnungen eingeräumt werden sollen. Entgegen dem in der Urkunde enthaltenen Hinweis habe der Kläger das Grundbuch nicht eingesehen. Die unterlassene Einsicht habe dazu geführt, dass ihm verborgen geblieben sei, dass die Verkäuferin nicht Alleineigentümerin des Grundstücks gewesen sei, sondern lediglich Miteigentümerin zu 9/10. Ferner sei das Grundstück entgegen der Feststellung in der Kaufvertragsurkunde nicht lastenfrei gewesen. Es sei mit einem Wohnrecht und einer Grundschuld über 150.000 DM belastet gewesen. Der Kläger habe in der Folge mehrere Beurkundungen vorgenommen, um den Mängeln Rechnung zu tragen. Ihm seien vor den letzten beiden Beurkundungen Umstände bekannt geworden, aus denen sich erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Verkäuferin ergeben hätten. Gleichwohl habe er es unterlassen, in den Urkunden die Feststellungen hierzu aufzunehmen.

Der Kläger habe damit eine Vielzahl von schwerwiegenden Verstößen gegen seine, den Kernbereich notarieller Tätigkeit betreffenden Amtspflichten begangen, so dass nur die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße in Betracht komme. Bei deren Bemessung sei auch zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Disziplinarmaßnahmen belegt worden sei und die verhängten Geldbußen offensichtlich noch nicht ausreichend gewesen seien, ihn zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Gegen diese Disziplinarverfügung hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Das Oberlandesgericht hat die festgesetzte Geldbuße auf 20.000 € reduziert und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat die Vorwürfe des Präsidenten des Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit den Grundschuldbestellungen teilweise als nicht begründet erachtet. Der Kläger habe lediglich in 18 Fällen § 13 Abs. 3 Satz 1 und § 49 Abs. 1 Satz 1 BeurkG verletzt, indem er die Grundschuldbestellungsurkunden nicht unterschrieben und dementsprechend mit der Urschrift nicht übereinstimmende Ausfertigungen in den Verkehr gegeben habe. In 17 dieser Fälle habe er überdies gegen seine Pflicht verstoßen, gemäß § 17 Abs. 2a BeurkG auf die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen eines Verbrauchers (§ 13 BGB ) hinzuwirken.

Die übrigen Vorwürfe hat das Oberlandesgericht sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch weitgehend der disziplinarrechtlichen Würdigung nach für berechtigt angesehen. Es hat allerdings insbesondere mit Blick auf die lange Dauer des Disziplinarverfahrens die festgesetzte Geldbuße um 5.000 € auf 20.000 € herabgesetzt, diesen Betrag aber auch unter Berücksichtigung der im mittleren Bereich liegenden Einkommensverhältnisse des Klägers für erforderlich gehalten, um dessen Fehlverhalten angemessen zu sanktionieren.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist fristgemäß gestellt und - teilweise - auch rechtzeitig begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz 1, 4 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG und §§ 105 , 109 BNotO ). Der Kläger hat seinen Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichts dort eingelegt und zugleich hinsichtlich der Einbeziehung der früheren Disziplinarmaßnahmen, der Beurkundung von Grundschuldbestellungen durch Bevollmächtigte, des Inverkehrbringens von Ausfertigungen von in der Urschrift nicht unterschriebener Bestellungsurkunden und der unterbliebenen Niederschrift über die Übergabe einer letztwilligen Verfügung begründet.

In Bezug auf die weiteren ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen hat der Kläger seinen Zulassungsantrag erstmals mit Schriftsatz vom 7. September 2014 begründet. Die darin enthaltenen Ausführungen können im Zulassungsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden, da insoweit die Begründungsfrist nicht eingehalten ist.

a) Dieser Schriftsatz ging entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG , §§ 105 , 109 BNotO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim Bundesgerichtshof ein. Die Frist lief gemäß § 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO , § 57 Abs. 2 VwGO , § 3 BDG , § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO am 8. September 2014 ab, nachdem dem Kläger das angefochtene Urteil am 8. Juli 2014 zugestellt worden war. Das am 7. September 2014 beim Bundesgerichtshof eingegangene Telefax mit dem Begründungsschriftsatz war, wie dem Kläger bereits mitgeteilt wurde, unvollständig. Das Fax hat von 28 Seiten nur die ersten 15 vollständig enthalten; Seite 16 ist unvollständig gewesen und die übrigen, insbesondere die letzte mit der Unterschrift, haben gefehlt. Auch die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Bundesgerichtshofs ebenfalls am 7. September 2014 übersandte Nachricht konnte die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht wahren. Für den Bundesgerichtshof ist der elektronische Rechtsverkehr in notariellen Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen nicht eröffnet (siehe Anlage zu § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007, BGBl. I S. 2130 ; zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3799 ), worüber der Kläger ebenfalls bereits unterrichtet worden ist. Darauf, ob die elektronisch übermittelte Nachricht auch deshalb nicht fristwahrend war, weil darin der Begründungsschriftsatz selbst nicht enthalten war, sondern nur ein Link zu einer pdf-Datei, kann auf sich beruhen.

b) Dem Kläger ist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags verhindert war (§ 60 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 3 BDG , § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO ). So hat er nicht positiv vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Ursache für die Unvollständigkeit der Telefaxsendung nicht in seiner Sphäre lag oder für ihn nicht erkennbar war. Für einen Fehler im Verantwortungsbereich des Gerichts gibt es auch keinen Anhaltspunkt. Seinen Rechtsirrtum, der elektronische Rechtsverkehr zum Bundesgerichtshof sei in notariellen Disziplinarsachen eröffnet, hätte er als Rechtskundiger vermeiden können, indem er sich über die einschlägigen Vorschriften vergewisserte.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm auch nicht deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Rechtspflegerin des Senats ihn nicht bereits am Montag, dem 8. September 2014, dem letzten Tag der Begründungsfrist, auf die Unvollständigkeit des Telefaxes, den Umstand, dass die elektronische Nachricht den Schriftsatz selbst nicht enthielt, und auf die fehlende Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs für die vorliegende Verfahrensart hingewiesen, sondern ihn "erst" mit Schreiben vom Folgetag über die ersten beiden Gesichtspunkte unterrichtet hat. Das Gericht war nicht verpflichtet, am letzten Tag der Begründungsfrist zu prüfen, ob die Begründungsschrift ordnungsgemäß eingegangen war, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung der Mängel hinzuwirken. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind der gerichtlichen Fürsorgepflicht enge Grenzen gesetzt. Nur unter besonderen Umständen kann ein Gericht gehalten sein, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Eine Partei kann nicht erwarten, dass die Prüfung der Formvorschriften unmittelbar nach Eingang der Begründung des Zulassungsantrags erfolgt. Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn erst bei der Bearbeitung des Falls und damit nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit des Antrags, einschließlich der Einhaltung der notwendigen Form, überprüft wird (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364 ). Aus diesem Grunde durfte der Kläger auch nicht damit rechnen, dass er noch am 8. September 2014 einen Hinweis erhalten werde, wenn, wie es der Fall ist, er seinen Schriftsatz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs nicht wirksam einreichen konnte.

c) Die Tatsache, dass der Schriftsatz vom 7. September 2014 nicht rechtzeitig beim Bundesgerichtshof einging, führt dazu, dass die darin enthaltene weitere Begründung des Antrags des Klägers, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zuzulassen, bei der Entscheidung des Senats nicht berücksichtigt werden kann. Die Prüfung des Berufungsgerichts ist im Zulassungsverfahren auf die vorgetragene Antragsbegründung beschränkt (z.B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO , 4. Aufl., § 124a Rn. 205). Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Begründung auf sämtliche Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist (Seibert, aaO Rn. 114 zur Berufung; vgl. auch Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/Albedyll, VwGO , 5. Aufl., § 124a Rn. 82; Happ in Eyermann/Fröhler, VwGO , 14. Aufl., § 124a Rn. 61). Dabei ist nach Fristablauf eingereichter Vortrag unbeachtlich (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2009, 360 ; Kopp/Schenke, VwGO , 20. Aufl., § 124a Rn. 48; vgl. auch BVerwG NVwZ 2003, 490 , 491; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 7 RN 8.13, [...] Rn. 6 f.). Der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist teilbar. Auch wenn das Prinzip der Einheit des Dienstvergehens gilt, das grundsätzlich zur Folge hat, dass alle bekannten Pflichtverstöße in einem Verfahren zu verfolgen sind (z.B. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotSt (B) 1/00, NJW-RR 2001, 498 ) und eine einheitliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, verbleibt es dabei, dass den einzelnen dem Kläger vorgeworfenen Amtspflichtverstößen inhaltlich selbständige Sachverhalte zugrunde liegen. Sie sind hinsichtlich ihrer disziplinarrechtlichen Relevanz jeweils einzeln zu würdigen und fließen auch als Teilelemente in die Bemessung der einheitlichen Sanktion ein. Insbesondere unter Berücksichtigung des Zwecks des Begründungserfordernisses gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO , dem Berufungsgericht ohne weitere Ermittlungen die Prüfung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt (Gaier NVwZ 2011, 385 , 389; siehe auch BVerwG NJW 1996, 1554 ; OVG Lüneburg NVwZRR 2009, 360), ist es geboten, diejenigen Teile eines trennbaren Streitgegenstands bei der Zulassungsentscheidung unberücksichtigt zu lassen, hinsichtlich deren eine Begründung des Zulassungsantrags nicht oder nicht rechtzeitig vorliegt. Denn insoweit ist dem Berufungsgericht eine Prüfung der einzelnen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ohne eigene Ermittlung nicht möglich beziehungsweise versagt.

3. Soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag rechtzeitig begründet hat, besteht kein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG , §§ 105 , 109 BNotO ). Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG , §§ 105 , 109 BNotO ) noch weist sie besondere Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG , §§ 105 , 109 BNotO ) noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG , §§ 105 , 109 BNotO ).

a) Ein Grund zur Zulassung der Berufung ist nicht erkennbar, soweit der Kläger die Würdigung des Oberlandesgerichts hinsichtlich der vielfachen Beurkundung von Grundschuldbestellungen durch bevollmächtigte Mitarbeiter seiner Kanzlei angreift. Mit Recht hat die Vorinstanz in Einklang mit der angefochtenen Verfügung das betreffende Vorgehen des Klägers als einen schuldhaften Verstoß gegen seine notariellen Amtspflichten angesehen. Nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG soll der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken, dass der Verbraucher die rechtsgeschäftlichen Erklärungen vor ihm persönlich oder durch eine Vertrauensperson abgibt. Hiervon ist der Kläger bei den in Rede stehenden Grundschuldbestellungen in einer Vielzahl von Fällen abgewichen, ohne dass jeweils besondere Gründe vorlagen. Überdies bestimmen die Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main in ihrer Nummer II 1 Buchst. c, dass die systematische Beurkundung mit Mitarbeitern des Notars als Vertreter unzulässig ist. Die Bestellung von Grundpfandrechten ist hiervon nur ausgenommen, wenn die zugrunde liegende Urkunde die Belehrung der Beteiligten enthält. Der Kläger hat im Disziplinarverfahren zwar geltend gemacht, die Kaufvertragsurkunden, deren Vollzug die Grundschuldbestellungen dienen sollten, hätten eine entsprechende Belehrung enthalten. Hiermit hat sich die angefochtene Verfügung jedoch auseinandergesetzt und die verwendete Klausel für unzureichend angesehen. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Belehrung dem juristischen Laien die notwendige Aufklärung über die Folgen der Vollstreckungsunterwerfung verschaffe. Diese Würdigung teilt der Senat uneingeschränkt. Insbesondere trifft der vom Oberlandesgericht insoweit hervorgehobene Umstand zu, dass die Belehrung hinsichtlich der Übernahme der persönlichen Haftung der die Grundschuld bestellenden Verbraucher und der insoweit erklärten Vollstreckungsunterwerfung unklar blieb.

Zu Unrecht rügt der Kläger in diesem Zusammenhang weiter, das Oberlandesgericht habe sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, er habe den Käufern im Rahmen der Beurkundung der Kaufverträge die Bedeutung der darin enthaltenen Belastungsvollmacht umfassend mündlich erklärt. Dies ist bereits in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden. Darin hebt der Präsident des Oberlandesgerichts hervor, dass die "Belehrung schriftlich (d.h. zum Nachlesen)" zu erfolgen habe. Dies trifft zu. Insbesondere ergibt sich dies aus Nummer II 1 Buchst. c der Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main. Darin ist ausdrücklich bestimmt, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit einer systematischen Beurkundung der Bestellung von Grundpfandrechten mit Mitarbeitern des Notars ist, dass die zugrunde liegende Urkunde die Belehrung der Beteiligten enthält.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass der Senat nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts teilt, eine Amtspflichtverletzung des Klägers habe nur in Bezug auf die in den Grundschuldbestellungsurkunden formularmäßig enthaltene Übernahme der persönlichen Haftung bestanden. Diese Einschränkung lässt sich weder § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG noch der zitierten Bestimmung der Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main entnehmen und ist auch der Sache nach nicht gerechtfertigt. Auch soweit es sich um die Belastung des Grundeigentums mit einem Grundpfandrecht handelt, wird das Vermögen der Käufer erheblich geschmälert. Zwar sind sie zum Zeitpunkt der Belastung in der Regel noch nicht Eigentümer des verkauften Grundstücks oder der zu erwerbenden Wohnung. Jedoch wirkt das Grundpfandrecht - entsprechend seinem Zweck, die zum Erwerb der Immobilie von den Käufern aufgenommenen Darlehen zu besichern - als dingliches Recht über den Eigentumsübergang auf die Erwerber fort und lastet sodann auf deren Vermögen.

b) Ein Zulassungsgrund ist auch nicht ersichtlich, soweit sich der Kläger gegen die Ausführungen der Vorinstanz zu dem Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 BeurkG (fehlende Unterschrift unter den Grundschuldbestellungsurkunden) wendet. Der Fehler von Büroangestellten des Klägers, Ausfertigungen der noch nicht unterschriebenen Urkunden beim Grundbuchamt einzureichen, entlastet ihn nicht von dem Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 BeurkG . Der Notar hat die Urkunde zum Abschluss des Beurkundungsverfahrens zu unterschreiben (Winkler, BeurkG , 17. Aufl., § 13 Rn. 86), gerade um derartige Fehler bei der Abwicklung des beurkundeten Geschäfts zu vermeiden. Er darf erst gar nicht die Situation entstehen lassen, dass es infolge einer Unaufmerksamkeit des Büropersonals dazu kommt, dass in der Urschrift von ihm nicht unterschriebene Urkunden als Ausfertigungen in den Rechtsverkehr gelangen.

c) Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, soweit sich der Kläger gegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu der unterbliebenen Niederschrift über die Übergabe einer letztwilligen Verfügung wendet. Das Oberlandesgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass der Verstoß gegen § 30 Satz 1 BeurkG zur Unwirksamkeit der Beurkundung führte (vgl. z.B. Baumann in Eylmann/Vaasen, BNotO , BeurkG , 3. Aufl., § 30 BeurkG Rn. 9; Winkler, BeurkG , 17. Aufl., § 30 Rn. 21).

Dem Umstand, dass der Verstoß des Klägers gegen § 30 Satz 1 BeurkG letztlich ohne Folgen geblieben ist, hat das Oberlandesgericht dadurch Rechnung getragen, dass es das Dienstvergehen bei seinen Erwägungen zur Bemessung der Geldbuße als weniger schwerwiegend beurteilt hat.

d) Dem Zulassungsantrag vom 7. August 2014 mag bei Anwendung eines großzügigen Maßstabs auch eine Begründung hinsichtlich der Bemessung der Disziplinarmaßnahme insgesamt zu entnehmen sein. Indessen ist ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG , §§ 105 , 109 BNotO auch insoweit nicht erkennbar. Die Höhe der Geldbuße begegnet unter Berücksichtigung der vom Kläger nicht beziehungsweise nicht mit Erfolg angegriffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ihm nachteiligen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit und Angemessenheit.

aa) Entgegen der Ansicht des Klägers durfte in der Disziplinarverfügung vom 13. Dezember 2012 berücksichtigt werden, dass gegen ihn 1993, 1997, 2001, 2003 und 2007 bereits Verweise erteilt, Geldbußen verhängt und eine Missbilligung ausgesprochen worden waren. Bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme ist einer der nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls die bisherige Führung des Notars (Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO , 7. Aufl., § 97 Rn. 10), wobei sich frühere Disziplinarmaßnahmen regelmäßig verschärfend auswirken (Herrmann in Schippel/Bracker, BNotO , 9. Aufl., § 97 Rn. 4).

Der Kläger kann nicht mehr geltend machen, die früher verhängten Sanktionen seien zu Unrecht erfolgt oder unverhältnismäßig gewesen. Dies wäre mit der Bestandskraft der seinerzeit ergangenen Verfügungen nicht vereinbar.

Schließlich steht der Berücksichtigung der früheren Disziplinarmaßnahmen nicht § 110a Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 BNotO entgegen. Nach diesen Regelungen dürfen nach Ablauf der in § 110a Abs. 1 Satz 1 beziehungsweise Abs. 5 Satz 2 BNotO bestimmten Tilgungsfristen frühere Verweise, Geldbußen und Missbilligungen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Disziplinarverfügung (vgl. Urban/Wittkowski, BDG 2011, § 16 Rn. 7) lagen zwar der 1993 erteilte Verweis und die zugleich verhängte Geldbuße (unanfechtbar seit 1995), der 1997 erteilte Verweis und die 2001 ausgesprochene Missbilligung mehr als zehn (§ 110a Abs. 1 Satz 1 BNotO ) beziehungsweise fünf (§ 110a Abs. 5 Satz 2 BNotO ) Jahre zurück. Die Tilgungsfristen endeten jedoch gemäß § 110a Abs. 3 BNotO nicht, da jeweils vor ihrem Ablauf neue Disziplinarverfahren schwebten und berücksichtigungsfähige Disziplinarmaßnahmen verhängt wurden.

bb) Die angefochtene Entscheidung ist auch hinsichtlich des Disziplinarmaßes nicht zu beanstanden. Wie bereits zuvor ausgeführt, hat der Kläger in Bezug auf den Tatkomplex der systematischen Beurkundung von Grundschuldbestellungen durch Vertreter nicht nur hinsichtlich der Unterwerfung der Erwerber unter die Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen gegen seine Amtspflichten als Notar verstoßen. Vielmehr trifft dies aus den ausgeführten Gründen auch auf die dingliche Belastung zu. Demzufolge vermag der Senat auch nicht die Würdigung des Oberlandesgerichts zu teilen, dass es sich bei den Vorgängen im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Grundpfandrechtsbestellungen um ein weniger schwer wiegendes Fehlverhalten handelt. Vielmehr fällt dem Kläger insoweit ein mindestens mittelgradiges Verschulden zur Last.

Die verhängte Geldbuße von 20.000 € wäre ohnedies nahezu bereits allein für die Vorgänge im Zusammenhang mit der Beurkundung des Grundstückskaufvertrags vom 21. Oktober 2008 zur UR-Nr. 346/2008 des Klägers angemessen gewesen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass weder in der Disziplinarverfügung noch in dem angefochtenen Urteil hinreichend in den Blick genommen wurde, dass dem Kläger nicht nur ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 BeurkG anzulasten ist, wonach sich der Notar bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte betreffen, über den Grundbuchinhalt unterrichten soll. Vielmehr hat der Kläger, was noch stärker ins Gewicht fällt, gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen, die eine Kardinalpflicht des Notars ist (BGH, Urteile vom 21. November 1996 - IX ZR 182/95, BGHZ 134, 100 , 107 und vom 4. Juni 1992 - IX ZR 58/91, NJW-RR 1992, 1176 , 1177 f.). Bei allen Amtsgeschäften hat der Notar vor allem die Wahrheit zu bezeugen. Er darf nur bekunden, was er nach gewissenhafter Prüfung als zutreffend erkannt hat. Er muss die Wahrheit deutlich sagen und jeden falschen Schein vermeiden (BGH aaO). Indem der Kläger in die Kaufvertragsurkunde aufnahm, er habe "das Grundbuch am 16.10.08 eingesehen", obgleich er dies unterlassen hatte, beurkundete er unter Verstoß gegen diese grundlegende notarielle Pflicht eine unrichtige Tatsache. Dabei handelte der Kläger - folgt man seiner Einlassung, er habe sich auf einen von den Beteiligten vorgelegten älteren Grundbuchauszug verlassen - vorsätzlich. Denn er wusste bei der Beurkundung, dass er das Grundbuch an dem genannten Tag nicht eingesehen hatte.

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe die Verfehlungen, die Gegenstand der früheren Maßnahmen gewesen oder bei Geschäftsprüfungen beanstandet worden seien, stets umgehend abgestellt, so dass auch im vorliegenden Verfahren der erzieherische Effekt ohne oder jedenfalls mit einer milderen Sanktion erreicht werde. Der Umstand, dass der Kläger immer wieder Dienstvergehen begangen hat, macht deutlich, dass er seinen Amtspflichten als Notar insgesamt eine bemerkenswerte Gleichgültigkeit entgegen bringt. Nachdem die früheren Maßnahmen nicht ausgereicht haben, ihn zu einer durchgängig gewissenhaften Amtsführung anzuhalten, war nunmehr eine deutlich höhere Geldbuße geboten.

Soweit der Kläger darauf abstellt, die Höhe der Geldbuße belaste ihn angesichts seiner Einkommensverhältnisse übermäßig, hat sich das Oberlandesgericht hiermit im Einzelnen auseinander gesetzt und ist zu einer auch vom Senat für zutreffend erachteten Abwägung gekommen. Das Gewicht des Dienstvergehens ließ eine mildere Sanktion nicht zu.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Not 1/13
Fundstellen
DNotZ 2015, 548
MDR 2015, 676
NJW 2015, 2817
NJW-RR 2015, 1013
NotBZ 2015, 420