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BGH - Entscheidung vom 16.03.2015

NotZ(Brfg) 11/14

Normen:
BNotO § 111
BNotO § 111b Abs. 1
VwGO 152
BNotO § 111
BNotO § 111b Abs. 1
VwGO § 152
BNotO § 111
BNotO § 111b Abs. 1
VwGO § 152

Fundstellen:
DB 2015, 6
DNotZ 2015, 557

BGH, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen NotZ(Brfg) 11/14

DRsp Nr. 2015/7907

Eröffnung der Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergehende Beschlüsse des Oberlandesgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergehen, ist die Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 2010 - BGHZ 186, 164 ).

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen die Beschlüsse des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2014 und vom 18. August 2014 zuzulassen, und seine Beschwerden gegen diese Beschlüsse werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Streitwert: 5.000 €

Normenkette:

BNotO § 111 ; BNotO § 111b Abs. 1 ; VwGO § 152 ;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die anzufechtenden Beschlüsse ist unstatthaft, da dieses Rechtsmittel den Beteiligten gemäß § 111d Satz 1 BNotO nur gegen Endurteile, einschließlich der Teil- und Grundurteile sowie der Zwischenurteile über die Zulässigkeit, zusteht. Vorliegend hat das Oberlandesgericht jedoch durch Beschluss entschieden. Überdies sind die Entscheidungen im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten zu 2 über die vorläufige Amtsenthebung des Klägers ergangen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 BNotO ). Hierbei handelt es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem, wie dem Kläger bereits mit Verfügung vom 7. November 2014 mitgeteilt worden ist, ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (Senatsbe-schluss vom 8. Juli 2010 - NotZ 5/10, BGHZ 186, 164 Rn. 7 mwN), weshalb auch die Beschwerden des Klägers unzulässig sind.

Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei den anzufechtenden Beschlüssen nicht um - in der falschen Form ergangene - Entscheidungen in der Hauptsache. Sowohl aus ihrem Tenor als auch aus ihrer Begründung ergibt sich unzweifelhaft, dass ihr Gegenstand allein der Antrag des Klägers ist, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die vorläufige Amtsenthebung anzuordnen. Es werden ausdrücklich (nur) dieser Antrag beschieden und als maßgebliche Entscheidungsgrundlagen § 80 Abs. 2 Nr. 3 , Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2; § 111b Abs. 1 , § 111c Abs. 1 Satz 1 BNotO benannt.

Dass sich das Oberlandesgericht auch mit den Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO befasst hat, bedeutet nicht die Bescheidung der Hauptsache. Um einen Notar nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes zu entheben, sind zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Amtsenthebung gemäß § 50 BNotO erforderlich (z.B. Bracker in Schippel/Bracker, BNotO , 9. Aufl., § 54 Rn. 11). Ob solche Anhaltspunkte bestehen, ist damit notwendiger Gegenstand der im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung gebotenen summarischen Prüfung.

Schließlich folgt auch aus der Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht, dass lediglich Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz ergangen sind.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Not 1/14
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 18.08.2014
Fundstellen
DB 2015, 6
DNotZ 2015, 557