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BGH - Entscheidung vom 22.01.2015

III ZR 555/13

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen III ZR 555/13

DRsp Nr. 2015/3524

Erinnerung gegen einen Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 12. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Mit Beschluss vom 27. März 2014 hat der Senat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K. vom 7. November 2013 - 11 U 136/13 kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 , § 97 Abs. 1 ZPO ). Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 12. Dezember 2014 hat sich der Beklagte zu 2 mit einem handschriftlich verfassten und am 3. Januar 2015 bei der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs eingegangenen "Einspruch" gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingabe als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG gewertet und ihr nicht abgeholfen.

Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG , § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 11. September 2014 - III ZB 22/14, BeckRS 2014, 18100 Rn. 2 mwN).

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz von 1.332 € ist richtig. Es sind nach Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG zutreffend zwei Gebühren festgesetzt worden. Bei einem Streitwert von 57.120 € beträgt die Höhe einer Gebühr 666 € (Anlage 2 zum GKG ). Da der Beschluss, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, keine anderweitige Kostenverteilung enthält, haften die Beklagten als Streitgenossen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG gesamtschuldnerisch für die Kosten. Eine Verletzung des Kostenrechts ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG .

Vorinstanz: LG Köln, vom 30.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 442/11
Vorinstanz: OLG Köln, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 126/13