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BGH - Entscheidung vom 03.08.2015

I ZB 32/15

Normen:
GKG § 22 Abs. 1 S. 1
GKG § 66 Abs. 1
GKG Anlage 1

BGH, Beschluss vom 03.08.2015 - Aktenzeichen I ZB 32/15

DRsp Nr. 2015/15181

Erinnerung eines Schuldners gegen den Ansatz von Gerichtskosten

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 18. Mai 2015 (Kostenrechnung vom 8. Mai 2015, Kassenzeichen 780015119903) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1 ; GKG Anlage 1;

Gründe

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 7. Mai 2015 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 18. Mai 2015 (Kassenzeichen 780015119903) hat sich der Schuldner mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe schriftlich gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II. Die Eingabe des Schuldners vom 9. Juni 2015 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, MDR 2015, 724 ).

III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG ) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG ) in Höhe von 60 € angefallen. Diese Gebühr wurde mit Wirkung vom 1. August 2013 von 50 € auf 60 € erhöht (BGBl. I, 2013, 2586, 2667). Der Kostenschuldner haftet sowohl als Antragsteller der Rechtsbeschwerdeinstanz (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ) als auch als Entscheidungsschuldner (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015, § 29 Nr. 1 GKG ).

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG ).

Vorinstanz: AG Philippsburg, vom 05.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 787/13
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 209/14