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BGH - Entscheidung vom 10.09.2015

4 StR 311/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen 4 StR 311/15

DRsp Nr. 2015/17003

Erhebung der Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 24. August 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 11. August 2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. März 2015 mit Beschluss vom 11. August 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 24. August 2015 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.