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BGH - Entscheidung vom 30.04.2015

5 StR 160/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 5 StR 160/15

DRsp Nr. 2015/8664

Ergänzung des Tenors hinsichtlich der Anrechnung von bereits verbüßtem Jugendarrest von vier Wochen auf die zu vollstreckende Jugendstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils dahin ergänzt wird, dass der bereits verbüßte Jugendarrest von vier Wochen auf die zu vollstreckende Jugendstrafe angerechnet wird.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 22.01.2015