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BGH - Entscheidung vom 08.01.2015

2 StR 183/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.01.2015 - Aktenzeichen 2 StR 183/14

DRsp Nr. 2015/1516

Entfallen einer Verfallsentscheidung nach einem vom Angeklagten erklärten Verzicht

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 werden mit der Maßgabe verworfen, dass im Hinblick auf den von dem Angeklagten G. erklärten Verzicht auf das sichergestellte Geld die gegen ihn gerichtete Verfallsentscheidung entfällt, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Für die von dem Angeklagten T. beantragte Kompensation besteht kein Anlass.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;