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BGH - Entscheidung vom 02.06.2015

XI ZR 323/14

Normen:
GKG § 43 Abs. 1
ZPO § 4

BGH, Beschluss vom 02.06.2015 - Aktenzeichen XI ZR 323/14

DRsp Nr. 2015/11199

Einstufung eines Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung

Tenor

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 19.500 € festgesetzt.

Nach der Beschwerdebegründung werden nur noch die Anträge zu 1. bis 4., 7. und 8. weiterverfolgt.

Der von den Klägern neben dem Ersatz des investierten Kapitals (Anträge zu 1. und 2.) mit dem Antrag zu 4. begehrte Ausgleich entgangenen Gewinns in Höhe von (jetzt noch) 3.138,65 €, das sind 4% p.a. aus dem investierten Kapital von Dezember 2007 bis zum 20. Dezember 2012, erhöht als Nebenforderung Beschwer und Streitwert nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 14 und vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, [...]; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504). Auch bei dem Antrag zu 7. auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten handelt es sich um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO , § 43 Abs. 1 GKG , soweit die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 7 und vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374 ). Dies ist hier hinsichtlich der Anlagegeschäfte aus Dezember 2007 der Fall, so dass nur die durch die Forderung auf Rückabwicklung des Anlagegeschäfts von August 2008 entstandenen Mehrkosten in Höhe von 774,93 € neben den Anträgen zu 1. und 2. zu berücksichtigen sind.

Dem Antrag zu 8. auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten kommt neben den auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Anträgen zu 1. und 2. keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, [...] und vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16).

Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Antrags zu 3. ist mit allenfalls 4.106,78 € zu veranschlagen. Denn der Wert eines Antrags auf Feststellung der teilweisen Hauptsacheerledigung richtet sich nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 und vom 28. Januar 2010 - III ZR 47/09, [...] Rn. 5). Im Streitfall ergibt sich auf der Grundlage der von dem Landgericht und dem Berufungsgericht jeweils festgesetzten Streitwerte eine Differenz von 4.106,78 €. Wird auch für den Streitwert der Berufungsinstanz der Antrag zu 4. nicht berücksichtigt, ergibt sich nur eine Differenz von 3.950 €.

Normenkette:

GKG § 43 Abs. 1 ; ZPO § 4 ;
Vorinstanz: LG München I, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4351/13
Vorinstanz: OLG München, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 4135/13