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BGH - Entscheidung vom 20.07.2015

AnwZ (Brfg) 24/15

Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 92 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 20.07.2015 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 24/15

DRsp Nr. 2015/14015

Einstellung des Berufungs-Zulassungsverfahrens nach der Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 92 Abs. 3 ;

Gründe

Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 21. März 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Die nach § 112e Satz 2 BRAO , § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 155 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO .

Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO die Vorsitzende.

Vorinstanz: AGH Niedersachsen, vom 21.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 22/14 (I 10)