Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.03.2015

VIII ZR 325/13

Normen:
EEG 2009 § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und 3

Fundstellen:
NVwZ-RR 2015, 494
WM 2015, 1341

BGH, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 325/13

DRsp Nr. 2015/6516

Die erhöhte Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 (KraftWärme-Kopplungsbonus für Strom aus Biomasse) ist nur dann zu zahlen, wenn die Biomasseanlage, in der der Strom erzeugt worden ist, erstmals nach dem 31. Dezember 2008 in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG 2009 betrieben worden ist. Für Strom aus Anlagen, in denen bereits vor diesem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden ist, ist - auch im Falle einer nach dem Stichtag erfolgten Vergrößerung dieser Strommenge nur ein begrenzter Kraft-Wärme-Kopplungsbonus nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 zu entrichten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

EEG 2009 § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und 3 ;

Tatbestand

Der Kläger erzeugt seit 2001 Strom aus Biogas, den er in das Netz der Beklagten einspeist. Die bei der Stromproduktion entstehende Abwärme nutzt er teilweise im Wege der Kraft-Wärme-Kopplung.

Der Kläger erweiterte seine ursprünglich aus einem Blockheizkraftwerk, einem Fermenter und einem Gärrestebehälter bestehende Biomasseanlage bis zum Jahr 2007 schrittweise um mehrere Fermenter und um zwei zusätzliche Blockheizkraftwerke. Seit 2002 beheizte er mit einem Teil der bei der Stromproduktion anfallenden Wärme zwei Wohnhäuser und Stallungen. Im Jahr 2009 errichtete er einen weiteren Maststall, der ebenfalls mit der erzeugten Abwärme beheizt wurde. 2011 nahm er ein viertes, mit den vorhandenen Fermentern und dem Gärrestebehälter verbundenes Blockheizkraftwerk in Betrieb. Zugleich installierte er einen Wärmetauscher für das neue Blockheizkraftwerk und eine Gärresteaufbereitungsanlage, die große Teile der Abwärme aller Blockheizkraftwerke verbraucht.

Die Beklagte zahlte den KWK-Bonus in Höhe von 3,0 Cent/kWh nur für einen Teil des im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum (Januar 2010 bis Juni 2011) in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms. In der Revisionsinstanz steht zwischen den Parteien nur noch in Streit, ob der Kläger einen weiteren KWK-Bonus in Höhe von 93.865,19 € nebst Zinsen verlangen kann. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht (OLG Oldenburg, REE 2014, 24 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:

Die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung eines weiteren KWK-Bonus sei begründet. Dem Kläger stehe über den bereits gezahlten KWK-Bonus hinaus kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Aus § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 ergebe sich zwar ein Anspruch auf Zahlung eines KWK-Bonus, jedoch nur in dem von der Beklagten bereits vergüteten Umfang.

Sei - wie hier - § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 anwendbar, bleibe entgegen der Ansicht des Klägers für eine kumulative Anwendung von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 kein Raum. Beide Regelungen schlössen sich vielmehr aus. Nach dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers werde die "unbegrenzte" Vergütung nach Satz 1 nur "für Biomasseanlagen [gezahlt], die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden und nach Inkrafttreten dieser Gesetzesfassung erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung [...] betrieben werden" (BT-Drucks. 16/8148, S. 77). Es komme mithin nicht darauf an, ob bestimmte (größere) Strommengen erst ab dem 1. Januar 2009 in KraftWärme-Kopplung produziert worden seien, sondern allein darauf, ob die Anlage nach dem 31. Dezember 2008 erstmals Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt habe. Demgegenüber gelte Satz 3 nach seinem Wortlaut "für Strom aus sonstigen Biomasseanlagen", was sinnvoll nur auf solche Anlagen bezogen werden könne, die eben nicht erstmals nach dem 31. Dezember 2008, sondern - in welchem Ausmaß auch immer - schon davor Strom in Kraft-WärmeKopplung produziert hätten. Selbst wenn in diesem Fall bei bereits vorhandenen Wärmenetzen Erweiterungen für Anlagenbetreiber wirtschaftlich uninteressant seien, lasse sich hieraus für die Intention des Gesetzgebers und die Auslegung der Norm nichts Durchgreifendes herleiten. Dem Gesetzgeber stehe ein weiter Spielraum zu, auf welche Weise er ein als förderungswürdig erachtetes Verhalten unterstützen wolle. Dafür, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten haben könnte, gebe es keine Anhaltspunkte.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

1. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien ( Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG ) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2009) erhöht sich die Vergütung für Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden ist, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift zutreffend dahin ausgelegt, dass der darin geregelte KWK-Bonus nur dann zu zahlen ist, wenn die Biomasseanlage, in der der Strom erzeugt worden ist, erstmals nach dem 31. Dezember 2008 in KraftWärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG 2009 (im Folgenden: Anlage 3) betrieben worden ist. Für Strom aus Anlagen, in denen - wie in der Anlage des Klägers - bereits vor diesem Stichtag Strom in Kraft-WärmeKopplung erzeugt worden ist, ist nur ein auf die Leistung von 500 Kilowatt begrenzter KWK-Bonus nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 zu entrichten, den der Kläger bereits erhalten hat.

2. Entgegen der Auffassung der Revision genügt es für die Anwendung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 nicht, dass die Anlage des Klägers aufgrund einer Anlagenerweiterung nach dem Stichtag eine größere Strommenge in Kraft-Wärme-Kopplung produziert hat als zuvor. Vielmehr ist der KWK-Bonus für Strom aus Anlagen, die - wie die Anlage des Klägers - schon vor dem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 produziert haben, ausschließlich nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 zu vergüten, wie das Berufungsgericht zu Recht und in Übereinstimmung mit einer in der Literatur verbreiteten Auffassung (Reshöft/Reshöft, EEG , 3. Aufl., § 66 Rn. 25 ff.; Salje, EEG , 5. Aufl., § 66 Rn. 22 ff.; v. Hesler in Gabler/Metzenthin, EEG - Der Praxiskommentar, Stand Oktober 2012, § 27 Rn. 244 ff.; Benzin in Gabler/ Metzenthin, aaO, § 66 Rn. 27 f.; Rostankowski/Vollprecht, in Altrock/Oschmann/ Theobald, EEG , 3. Aufl., § 27 Rn. 170; vgl. ferner Weißenborn, REE 2014, 27 f.) angenommen hat.

a) Im Gegensatz dazu vertritt die Clearingstelle EEG (Votum vom 30. Oktober 2013 - Az. 2013/56, Rn. 49 ff., abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2013/56) allerdings die Auffassung, dass sich die Anwendungsbereiche von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 EEG 2009 in Bezug auf dieselbe Biomasseanlage nicht notwendig ausschlössen. Für die Abgrenzung sei vielmehr auf die jeweils vor und nach dem Stichtag in KraftWärme-Kopplung erzeugten Strommengen abzustellen. Ein Anspruch gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 könne deshalb auch dann geltend gemacht werden, wenn in der jeweiligen Biomasseanlage bereits vor dem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt und die Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Stichtag ausgeweitet worden sei. Für den im Vergleich zusätzlichen Stromanteil gelte § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009. Für den bereits zuvor in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stromanteil bestehe daneben bis zu einer Leistung von 500 Kilowatt gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 ein Anspruch auf den KWK-Bonus. Diese "strommengenbezogene" Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 EEG 2009 wird auch von einem Teil des Schrifttums befürwortet (Reshöft/Schäferhoff, aaO, Anlage 3 Rn. 82; Rostankowski/ Vollprecht, aaO, Anlage 3 Rn. 109 ff.; Loibl in Maslaton/Loibl u.a. [Hrsg.], Biogasanlagen im EEG , 3. Aufl., § 19 Rn. 90; Walter in Maslaton/Loibl u.a. [Hrsg.], aaO, § 26 Rn. 106; Vollprecht, IR 2014, 12 f.).

b) Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie die vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszwecke sprechen indes für die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung.

aa) Bereits dem Wortlaut von § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009 lassen sich - entgegen der Auffassung der Revision - Hinweise darauf entnehmen, dass Satz 1 der Vorschrift nur für solche Anlagen Geltung beansprucht, in denen erstmalig nach dem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt wird, während Strom aus sonstigen Anlagen ausschließlich unter Satz 3 der Vorschrift fällt.

(1) Zwar ist die Formulierung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009, wonach ein KWK-Bonus für "Strom aus Biomasseanlagen, der [...] erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung [...] erzeugt worden ist", gewährt werde, insoweit missverständlich, als sie eine Vergütungsregelung für Strom trifft, der zu einem bestimmten Zeitpunkt "erstmals" in bestimmter Weise erzeugt worden sei. Da der jeweils vergütete Strom nur einmal erzeugt werden kann, kann nicht auf die "erstmalige" Erzeugung genau dieses Stroms als Unterscheidungskriterium abgestellt werden. Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dieser (missglückten) Formulierung aber nicht der Schluss, dass unter "Strom" die jeweiligen Strommengen zu verstehen seien, die vor und nach dem Stichtag in KraftWärme-Kopplung erzeugt worden seien und dass bei einer Ausweitung der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge für den insoweit "gesteigerten" Anteil der Bonus nach Satz 1 und im Übrigen (also in dem Umfang, in dem schon vor dem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden sei) der Bonus nach Satz 3 zu gewähren wäre. Ebenso wenig lässt sich aus dem in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und 3 EEG 2009 enthaltenen Zusatz "nach Maßgabe der Anlage 3" etwas dafür herleiten, dass eine Abgrenzung nach Strommengen zu erfolgen hätte, je nachdem, inwieweit eine Anlage schon vor dem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt hat oder dieser Anteil nach dem Stichtag ausgeweitet worden ist.

(2) Im Gegenteil spricht die Formulierung in Satz 3 ("sonstige Anlagen") dafür, dass sich die in Satz 1 und Satz 3 geregelten Anspruchsgrundlagen in Bezug auf dieselbe Biomasseanlage gegenseitig ausschließen. Denn gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 besteht für "Strom aus sonstigen Biomasseanlagen, der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3" erzeugt worden ist, lediglich ein begrenzter Anspruch auf den KWK-Bonus. Nach dieser Formulierung liegt entweder eine Anlage im Sinne des Satzes 1 oder eine "sonstige" Anlage im Sinne des Satzes 3 vor, so dass dieselbe Anlage nicht gleichzeitig von Satz 1 und Satz 3 erfasst werden kann (Salje, aaO Rn. 23; Reshöft/Reshöft, aaO Rn. 26). Die von der Revision befürwortete, auf einzelne in derselben Anlage erzeugten Strommengen abhebende Auslegung lässt sich hiermit nicht in Einklang bringen.

bb) Nach der Gesetzesbegründung zu § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 soll der Bonus in Höhe von 3,0 Cent pro Kilowattstunde für in KraftWärme-Kopplung erzeugten Strom aus Biomasseanlagen gezahlt werden, "die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden und nach Inkrafttreten dieser Gesetzesfassung erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 betrieben werden" (BT-Drucks. 16/8148, S. 77). Der Gesetzgeber ging somit davon aus, dass Biomasseanlagen, die bereits zuvor in KraftWärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 betrieben wurden, unabhängig vom Umfang der Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung nicht von der Vorschrift erfasst werden sollten. Das steht im Einklang mit der Annahme des Gesetzgebers, dass es für bestehende Anlagen regelmäßig keiner zusätzlichen finanziellen Anreize bedürfe, um diese Anlagen wirtschaftlich betreiben zu können (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 76).

Dieser Schluss wird durch das weitere Gesetzgebungsverfahren bekräftigt. Infolge der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 4. Juni 2008 hat der Gesetzgeber zusätzlich die Regelung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 eingefügt und den KWKBonus "nunmehr für Altanlagen, wenn diese die Anforderungen der Anlage 3 erfüllen", bis zu einer Leistung von 500 Kilowatt gewährt (BT-Drucks. 16/9477, S. 29 f.). Im Umkehrschluss ging der Gesetzgeber davon aus, dass die bereits im ursprünglichen Entwurf enthaltene Anspruchsgrundlage in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 solche Bestandsanlagen nicht erfasste.

cc) Aus dem in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/8148, S. 77) genannten Ziel, eine stärkere sinnvolle Wärmenutzung auch bei Altanlagen zu fördern, kann die Revision nichts für ihre Auffassung herleiten.

(1) Der Gesetzgeber ging einerseits davon aus, dass Altanlagen regelmäßig keiner erhöhten Förderung bedürften, weil sie bereits zuvor wirtschaftlich betrieben werden könnten (BT-Drucks. 16/8148, S. 76). Andererseits wollte der Gesetzgeber die sinnvolle Wärmenutzung durch Kraft-Wärme-Kopplung auch bei Altanlagen durch gezielte Anreize fördern (BT-Drucks. 16/8148, S. 77). Dabei sollten kleinere Biomasseanlagen durch die gestaffelte Vergütung in stärkerem Maße von der Förderung profitieren als große Anlagen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 17, und VIII ZR 301/12, [...] Rn. 17). Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 19, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 19; vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, NVwZ 2014, 313 Rn. 52).

(2) Diesen vom Gesetzgeber verfolgten Zielen entspricht es, einen KWKBonus für Strom aus Bestandsanlagen, die bereits vor dem Stichtag in KraftWärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 betrieben worden sind, ausschließlich gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 zu gewähren.

Denn zum einen setzt die in der vorgenannten Norm angeordnete Berechnung des KWK-Bonus nach dem Verhältnis der Gesamtleistung der Anlage im Sinne von § 18 Abs. 1 , 2 EEG 2009 zur Leistungsgrenze von 500 Kilowatt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 11 ff., und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 11 f.) Anreize, auch die Effizienz einer bereits vor dem Stichtag in Kraft-Wärme-Kopplung betriebenen Biomasseanlage durch Erschließung zusätzlicher Wärmesenken zu erhöhen und hiermit im Verhältnis zur Gesamtmenge des erzeugten Stroms den Anteil, der in Kraft-WärmeKopplung produziert wird, zu vergrößern. Da in diesem Fall der - den bonusfähigen Anteil an in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugtem Strom begrenzende Quotient aus der Bemessungsgrenze von 500 Kilowatt und der Gesamtleistung der Biomasseanlage gleich bleibt, führt eine solche effizientere Nutzung der erzeugten Abwärme zu einem insgesamt höheren KWK-Bonus. Dem Gesetzgeber steht es bei der Schaffung solcher Anreize frei, anstelle der höchstmöglichen Förderung mit Blick auf die von den Verbrauchern zu tragenden Gesamtkosten nur einen Teil der Investitionskosten in neue Wärmenutzungen zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 18, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 18; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 30).

Zum anderen hat die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 vorgeschriebene Berechnung des KWK-Bonus im Einklang mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten geringeren Förderung großer Anlagen zur Konsequenz, dass sich der Anspruch auf einen KWK-Bonus für Bestandsanlagen verringert, die nach dem Stichtag - etwa durch das Anschließen eines weiteren Fermenters oder eines neuen Blockheizkraftwerks - vergrößert werden. Denn je mehr Strom in einer solchen Bestandsanlage erzeugt wird, desto geringer ist der gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3, § 18 Abs. 1 , Abs. 2 EEG 2009 durch den Quotienten aus der Leistungsgrenze von 500 Kilowatt und der Bemessungsleistung der gesamten Anlage determinierte Anteil an dem insgesamt in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom, für den der KWK-Bonus geltend gemacht werden kann. Diese im Hinblick auf den KWK-Bonus negativen Folgen einer Anlagenerweiterung lassen sich - wiederum entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel, die KraftWärme-Kopplung auszuweiten - nur dadurch auffangen oder abmildern, dass gleichzeitig mit der Erhöhung der Strommenge auch die Wärmenutzung erweitert und die Gesamtanlage damit gleichzeitig effizienter wird.

(3) Demgegenüber widerspricht die von der Revision befürwortete, "strommengenbezogene" Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 EEG 2009 und die hiermit verbundene Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 auf Anlagen, die vor und nach dem Stichtag unverändert in Kraft-WärmeKopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG 2009 betrieben werden, dem Förderzweck des EEG 2009. Hiermit käme dem in Satz 3 begründeten KWKBonus ausschließlich eine nachträgliche Subventionierungswirkung für bereits vor dem Inkrafttreten des EEG 2009 getätigte Investitionen zu. Die Norm würde dagegen - den Intentionen des Gesetzgebers zuwider - keine Anreizwirkungen für eine Verbesserung von solchen Anlagen durch eine Ausweitung der KraftWärme-Kopplung entfalten.

c) Schließlich steht der von der Revision vertretenen, "strommengenbezogenen" Auslegung entgegen, dass hiermit die Gesamtanlage fiktiv in mehrere Teile aufgeteilt würde, von denen ein Teil als "Neuanlage" unbegrenzt und ein Teil als "Altanlage" nur begrenzt gefördert würde. Eine tatsächliche Aufteilung von größeren Biomasseanlagen zum Zwecke der Fördermaximierung war vom Gesetzgeber jedoch auch für Altanlagen nicht erwünscht und führte auch mit Blick auf § 19 Abs. 1 EEG 2009 nicht zu einer erhöhten Förderung (BT-Drucks. 16/8148, S. 50 f.). Es würde der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Wertung widersprechen, an anderer Stelle Altanlagen fiktiv aufzuspalten, um den KWK-Bonus zu erhöhen (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 20, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 20; vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO Rn. 27 ff.).

d) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die im Gesetz angelegte Ungleichbehandlung von Altanlagen, die bereits vor dem Stichtag in KraftWärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 betrieben wurden, und Anlagen, die einen derartigen Betrieb erstmals danach aufgenommen haben, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ).

Dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und die Gründe für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfGE 110, 274 , 293 mwN; vgl. auch Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 21, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 21). Innerhalb des so gezogenen Rahmens hat sich der Gesetzgeber hier gehalten. Soweit die Revision geltend macht, es sei unter keinem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen, dass der unbeschränkte KWK-Bonus des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 solchen Anlagebetreibern vorbehalten bliebe, die vor dem Stichtag keinerlei Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt hätten, verkennt sie die vom Gesetzgeber intendierte Anreizwirkung. Die weitere Annahme der Revision, der Zweck des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 bestehe darin, auch für Bestandsanlagen durch einen unbegrenzten KWK-Bonus einen Anreiz für den Aufbau einer sinnvollen Wärmenutzung zu setzen, findet in den Gesetzesmaterialien - wie bereits dargelegt - keine Stütze.

Verkündet am: 4. März 2015

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2955/11
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 143/12
Fundstellen
NVwZ-RR 2015, 494
WM 2015, 1341