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BGH - Entscheidung vom 09.06.2015

3 StR 169/15

Normen:
StGB § 243 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 3 StR 169/15

DRsp Nr. 2015/11072

Beweiswürdigung bzgl. Diebstahls und Beihilfe zum Diebstahl

1. Dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat eingeräumt hat und dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist.2. Auch in einem solchen Fall bedarf es im Übrigen eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 16. Juni 2014, auch soweit es den Mitangeklagten A. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 243 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten und den Mitangeklagten A. jeweils wegen Diebstahls "in einem besonders schweren Fall" (richtig: Diebstahls) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat das Urteil wegen eines durchgreifenden Rechtsfehlers bei der Beweiswürdigung in einem Fall des Diebstahls sowie im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat nunmehr beide Angeklagte des Diebstahls sowie der Beihilfe zum Diebstahl schuldig gesprochen und jeweils auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten N. hat erneut mit der Sachrüge Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Urteils auch bezüglich des Mitangeklagten A. .

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"Feststellungen und Beweiswürdigung zum Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl sind erneut durchgreifend lückenhaft. ...

Die Angaben zu den erhobenen Beweisen beschränken sich auf die 'infolge einer Verständigung gemäß § 257c StPO abgegebenen Geständnisse' der Angeklagten, die sich wiederum darin erschöpfen, dass 'die Angeklagten die handelnden Personen kannten' und 'mit der durchaus konkreten Möglichkeit gerechnet haben, dass die von ihnen angemieteten Fahrzeuge für die Begehung eines oder mehrerer Diebstähle von Solarmodulen benutzt werden und dies billigend in Kauf nahmen, zu den Namen möglicher weiterer Beteiligter und zu einer über das Anmieten der Fahrzeuge zur Förderung einer fremden Tat hinausgehenden Beteiligung (jedoch) keine Angaben machen konnten und wollten.' Dies reicht - wie die Revision mit Recht rügt - zum Beweis der Tat, die unterstützt worden sein soll, nicht aus.

Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht erneut die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich ... Sollte der neue Tatrichter die Merkmale eines Regelbeispiels gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB feststellen, wird er zu bedenken haben, dass der vertypte Milderungsgrund gemäß § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gleichwohl zur Verneinung eines besonders schweren Falles führen kann ...

Die Aufhebung des Urteils ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A. zu erstrecken."

Dem stimmt der Senat zu und bemerkt mit Blick auf die schriftlichen Urteilsgründe ergänzend:

Dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat eingeräumt hat und dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist. Auch in einem solchen Fall bedarf es im Übrigen eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 380/12, [...] Rn. 7). So ergibt sich etwa aus den bisherigen Feststellungen zur Haupttat - erneut - nicht, welche Variante des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirklicht sein soll.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2StPO Gebrauch.

Vorinstanz: LG Neubrandenburg, vom 16.06.2014