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BGH - Entscheidung vom 15.07.2015

IV ZR 256/14

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1

BGH, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen IV ZR 256/14

DRsp Nr. 2015/13836

Bestimmung von Streitwert und Gegenstandswert nach der Summe der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Juni 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.434,87 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ).

Nach einseitiger Erledigungserklärung und Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Berufungsurteil bestimmen sich der Streitwert und entsprechend der Wert der Beschwer des Beklagten, der der Erledigung widersprochen und Klageabweisung beantragt hat, grundsätzlich nach der Summe der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten (BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35 Rn. 13; vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJWRR 2005, 1728 unter II; jeweils m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht geboten. Weder können aus der angegriffenen Entscheidung rechtskraftfähige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind, noch steht das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte deutlich im Vordergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 aaO; Urteil vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80, NJW 1982, 767 unter II 2 b).

Die demnach maßgeblichen Kosten belaufen sich für die erste Instanz auf 8.012,72 € (Gerichtsgebühren = 1.368 €; Anwaltskosten des Klägers: 3.135,65 €; Anwaltskosten der Beklagten: 3.509,07 €) und für die zweite Instanz bis zum Eingang der Erledigungserklärung des Kl ägers beim Berufungsgericht auf 4.422,15 € (Gerichtsgebühren: 2.184 €; Anwaltskosten des Klägers unter Berücksichtigung der Verfahrensgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer: 2.238,15 €), insgesamt auf 12.434,87 €.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 05.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1169/13
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1944/13