Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 15.04.2015

5 StR 98/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 5 StR 98/15

DRsp Nr. 2015/7580

Bestehen einer aktualisierten Handlungspflicht des nicht Eingreifenden

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten H. die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer haben die dem Nebenkläger jeweils durch ihre Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Revision bei Begründung der Handlungspflicht auf den Verlauf des gesamten Tatzeitraums abgestellt (UA S. 27 i.V.m. 13, 23). Deshalb bestand eine aktualisierte Handlungspflicht des nicht Eingreifenden.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 30.06.2014