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BGH - Entscheidung vom 16.07.2015

IX ZR 273/14

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen IX ZR 273/14

DRsp Nr. 2015/17004

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. der Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2015 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig. Das Berufungsgericht hat den Wert für die Berufung der Kläger, auf die hin die Beklagten verurteilt worden sind, auf bis zu 19.000 € festgesetzt. Die vom Senat vorzunehmende eigene Überprüfung der Richtigkeit dieser Festsetzung hat ergeben, dass der Wert der Verurteilung, welche die Beklagten angreifen wollen, den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt. Die Kläger haben in ihrer Berufungsschrift angegeben, die zusätzliche Steuerbelastung werde etwa 25.000 € betragen. Weil es sich nicht um eine Zahlungs-, sondern um eine Feststellungsklage handelt, ist von diesem Betrag eine Pauschale von 20 v.H. abzuziehen, so dass sich der festgesetzte Betrag von 20.000 € ergibt. Zinsen und Kosten bleiben nach § 4 ZPO außer Betracht.

Die Beklagten beanstanden, dass das Berufungsgericht seine Wertfestsetzung nicht begründet habe. Zuvor, nämlich mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28. Oktober 2013, sei der Streitwert vorläufig auf "bis 22.000 €" festgesetzt worden. Die vagen Angaben der Kläger zur Höhe der befürchteten steuerlichen Mehrbelastung dürften den Beklagten nicht den Zugang zur Revisionsinstanz versperren. Richtig ist, dass weder der Betrag von 22.000 € noch derjenige von 19.000 € begründet worden ist. Einziger Anhaltspunkt für die gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Streitwertfestsetzung ist jedoch der von den Klägern mitgeteilte Betrag. Davon abweichenden Vortrag, der eine höhere Festsetzung ermöglichen würde, haben die Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht gehalten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZR 176/13, [...] Rn. 6 mwN); jedenfalls weist die Beschwerde keinen solchen Vortrag nach.

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 27.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 430/10
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 93/13