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BGH - Entscheidung vom 15.01.2015

4 StR 580/14

Normen:
StGB § 266b
StPO § 154a Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 4 StR 580/14

DRsp Nr. 2015/3086

Beschränkung der Strafverfolgung aufgrund nicht hinreichender Hinweise auf ein Scheckkartendelikt

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Juni 2014 wird

a)

die Strafverfolgung in den Fällen II. 1 und 3 der Urteilsgründe jeweils auf den Vorwurf der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug beschränkt,

b)

das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 266b; StPO § 154a Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug und Missbrauch von Kreditkarten, in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung in den Fällen II. 1 und II. 3 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, da den Urteilsgründen nicht hinreichend zu entnehmen ist, dass die in diesen Fällen benutzten Scheck- bzw. Kreditkarten im Drei-Personen-Verhältnis eingesetzt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2001 - 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160 , 164 ff.; Fischer, StGB , 62. Aufl., § 266b Rn. 10a). Vor dem Hintergrund der Strafzumessungserwägungen kann der Senat mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht in den Fällen II. 1 und II. 3 ohne die tateinheitliche Verurteilung nach § 266b StGB niedrigere Strafen verhängt hätte.

2. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Vorinstanz: LG Essen, vom 17.06.2014