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BGH - Entscheidung vom 16.06.2015

5 StR 229/15

Normen:
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 224 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen 5 StR 229/15

DRsp Nr. 2015/11707

Berücksichtigung einer zwingenden Milderung wegen Beihilfe bei der Strafrahmenwahl zur gefährlichen Körperverletzung

Lehnt der Tatrichter einen minder schweren Fall ab, muss er bei Vorliegen eines zwingenden Milderungsgrundes (hier: wegen Beihilfe) den Regelstrafrahmen mildern.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2015, soweit es sie betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO ).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten S. , der die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat, werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 49 Abs. 1 ; StGB § 224 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus zwei Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Maßregel aufrechterhalten. Die Angeklagte K. ist wegen Beihilfe zu den genannten Taten unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden.

Während die Revision des Angeklagten S. keinen Erfolg hat, erzielt das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel der Angeklagten K. den sich aus der Beschlussformel ergebenden Teilerfolg.

Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Mai 2015 ausgeführt:

"Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Satz 1 StGB (Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe) entnommen und bei der Strafrahmenwahl die zwingende Milderung wegen Beihilfe gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 (Strafrahmen von einem Monat bis sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe) nicht sicher erkennbar berücksichtigt, obgleich sie die Vorschriften bei der Liste der angewendeten Vorschriften aufführt.

Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Satz 1 StGB (Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren) auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe abgelehnt. Es wäre dann aber verpflichtet gewesen, den Strafrahmen des Grundtatbestandes gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Dass dies geschehen ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Auf UA S. 34 heißt es vielmehr: '... hat die Kammer ebenfalls den Regelstrafrahmen zu Grunde gelegt. ... Die Annahme eines minder schweren Falles ... ließ - auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe - eine Bestrafung aus dem Regelstrafrahmen nicht unangemessen erscheinen'."

Dem schließt sich der Senat an. Er kann nicht völlig ausschließen, dass das Tatgericht ohne den Rechtsfehler zu einer noch milderen Strafe gelangt wäre.