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BGH - Entscheidung vom 27.10.2015

3 StR 281/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 3 StR 281/15

DRsp Nr. 2015/19938

Berücksichtigung einer Übereinstimmung der Mischspur in 16 Systemen im Rahmen einer besonders schweren sexuellen Nötigung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass der Angeklagte das Zweite von vier Kindern ist und eine Schwester sowie zwei Brüder hat, hat das Landgericht bei den persönlichen Verhältnissen (UA S. 7) festgestellt. Die Übereinstimmung der Mischspur in 16 Systemen wird dadurch nicht in Frage gestellt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hannover, vom 24.11.2014