BGH, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 5 StR 398/15
DRsp Nr. 2015/19927
Berücksichtigung der Möglichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß § 47 StGB
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit in den Fällen 2, 8 und 9 § 47 StGB nicht erörtert worden ist, schließt der Senat angesichts der Vorstrafen und des Seriencharakters der Taten aus, dass auf diesem Rechtsfehler die Strafzumessung beruht.
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 23.06.2015
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