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BGH - Entscheidung vom 15.10.2015

5 StR 398/15

Normen:
StGB § 47

BGH, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 5 StR 398/15

DRsp Nr. 2015/19927

Berücksichtigung der Möglichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß § 47 StGB

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit in den Fällen 2, 8 und 9 § 47 StGB nicht erörtert worden ist, schließt der Senat angesichts der Vorstrafen und des Seriencharakters der Taten aus, dass auf diesem Rechtsfehler die Strafzumessung beruht.

Normenkette:

StGB § 47 ;
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 23.06.2015