BGH, Beschluss vom 21.07.2015 - Aktenzeichen 2 StR 39/15
DRsp Nr. 2015/15188
Berichtigung des Senatsbeschlusses wegen Schreibversehens
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 9. April 2015 wird wegen Schreibversehens dahin berichtigt, dass in der Unterschriftenzeile anstelle des Verhinderungsvermerks für RiBGH Zeng der Name Krehl einzufügen ist.
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