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BGH - Entscheidung vom 14.07.2015

VI ZA 11/15

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 14.07.2015 - Aktenzeichen VI ZA 11/15

DRsp Nr. 2015/14011

Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

I.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wäre als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, [...] Rn. 3 - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 mwN; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, aaO Rn. 3). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, [...] Rn. 4 mwN; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, [...] Rn. 10; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, [...] Rn. 7; vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14, BauR 2015, 1009 Rn. 7).

2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Das Landgericht hat den Streitwert nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2012 auf 19.000 € festgesetzt. Dabei hat es 15.000 € für den Schmerzensgeldantrag, 2.000 € für den Vorschussantrag und 2.000 € für den Feststellungsantrag zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage hat die Klägervertreterin mit am 4. März 2013 eingegangenen Schriftsatz die Kostenfestsetzung beantragt. In der Berufungsinstanz hat sich der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung bis zur Verkündung des - seine Berufung zurückweisenden Urteils am 12. März 2015 ebenfalls nicht gewandt. Mit Schriftsatz vom 20. März 2015 hat seine Prozessbevollmächtigte sogar noch auf der Grundlage eines Streitwerts von 19.000 € gegenüber der Staatskasse abgerechnet. Erst mit Schriftsatz vom 2. April 2015 hat der Kläger Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt und geltend gemacht, der zu erwartende materielle Schaden belaufe sich auf mindestens 8.000 €. Auf diese neuen Angaben zur Bemessung des Streitwerts kann sich der Kläger aber nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, [...] Rn. 4 mwN).

Vorinstanz: LG Marburg, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 115/05
Vorinstanz: OLG Frankfurt in Kassel, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 73/13