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BGH - Entscheidung vom 13.05.2015

V ZB 196/13

Normen:
FGG-RG Art. 111 Abs. 1 S. 1
GNotKG § 136 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen V ZB 196/13

DRsp Nr. 2015/10354

Bemessung der Höhe der Notargebühren nach dem Rücktritt von einem notariellen Kaufvertrag

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. November 2013 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrechtsbeschwerde der Kostenschuldner wird der vorgenannte Beschluss im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2012 stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Beschwerde des Kostengläubigers gegen diesen Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kostengläubiger.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 17.604,83 €.

Normenkette:

FGG-RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; GNotKG § 136 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kostengläubiger (nachfolgend: Notar) beurkundete am 22. Dezember 2006 einen Grundstückskaufvertrag, zu dessen Vollzug er im Jahr 2007 tätig war. Verkäufer waren die Kostenschuldner. Diese traten 2007 von dem Vertrag zurück, weil die Käuferin den Kaufpreis nicht gezahlt hatte.

Am 18. Mai 2007 erteilte der Notar den Kostenschuldnern drei Kostenrechnungen, eine über 9.958,48 € (Rechnungs Nr. 07N0160) für Tätigkeiten im Jahr 2006 sowie für Tätigkeiten im Jahr 2007 eine Kostenrechnung über 10.907,54 € (Rechnung Nr. 07N01161) und eine weitere über 6.379,89 € (Rechnung Nr. 07N2085). Als Geschäftswert setzte er jeweils den Kaufpreis von 2,8 Mio. € an. Die Vorschrift, auf der die Bestimmung des Geschäftswerts beruhte, war in den Rechnungen nicht genannt.

Die Kostenschuldner zahlten nicht. Der Notar ließ ihnen deshalb am 19. November 2007 vollstreckbare Ausfertigungen der Kostenrechnungen zustellen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 wandten sie sich gegen die Höhe der Gebühren, jedoch ohne konkrete Einwendungen vorzutragen. Hierauf erwiderte der Notar mit Schreiben vom 21. Dezember 2007, dass er den Kostenschuldnern bis Anfang Januar 2008 eine berichtigte Kostenrechnung übersenden werde; bis dahin sei der Ausgleich der Kosten gestundet.

Mit Schreiben vom 22. November 2011 teilte der Notar den Kostenschuldnern mit, der Betrag der Rechnung Nr. 07N01161 werde auf 2.532,92 € und derjenige der Rechnung Nr. 07N2085 auf 5.113,43 € herabgesetzt. Er setzte den Kostenschuldnern eine Zahlungsfrist von zwei Wochen. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist erteilte der Notar am 14. Dezember 2011 einen Vollstreckungsauftrag. Am 19. Dezember 2011 unternahm der Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsversuch bei den Kostenschuldnern. Diese wurden Ende Januar 2012 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen.

Am 29. Februar 2012 haben die Kostenschuldner einen als "Kostenbeschwerde nach § 156 KostO " bezeichneten Schriftsatz bei dem Landgericht eingereicht und darin Einwendungen gegen die Kostenrechnungen geltend gemacht. Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben sie die Einrede der Verjährung erhoben. Auf einen gerichtlichen Hinweis hat der Notar W. B. als Aktenverwahrer für den inzwischen aus dem Notaramt ausgeschiedenen Kostengläubiger am 13. März 2012 die Kostenrechnungen zur Begründung des angesetzten Geschäftswerts jeweils um die Vorschrift des § 20 Abs. 1 KostO ergänzt. Das Landgericht hat die Kostenrechnungen aufgehoben. Auf die Beschwerde des Notars hat das Kammergericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Betrag der Kostenrechnung Nr. 07N0161 auf 2.532,92 € und den Betrag der Kostenrechnung Nr. 07N2085 auf 5.113,43 € herabgesetzt.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Notar seine Beschwerde hinsichtlich der von dem Landgericht aufgehobenen Kostenrechnung Nr. 07N0160 (9.958,48 €) weiter. Die Kostenschuldner erstreben mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde die vollständige Zurückweisung der Beschwerde des Notars. Wechselseitig beantragen die Beteiligten die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

II.

Das Beschwerdegericht sieht den auf die Entscheidung des Landgerichts gerichteten Antrag der Kostenschuldner als zulässig an. In der Sache hält es den von dem Notar geltend gemachten Anspruch aus der Kostenrechnung Nr. 07N0160 seit Ende 2010 für verjährt. Weder die Zusendung der Kostenrechnung noch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung noch eine Stundung der Forderung habe zu einem Neubeginn der Verjährung geführt, denn die Kostenrechnung habe wegen fehlender Angabe der für die Bemessung des Geschäftswerts maßgeblichen Vorschrift des § 20 Abs. 1 KostO nicht den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entsprochen. Die Ergänzung der Kostenrechnung durch den Aktenverwahrer des Notars sei unerheblich, denn sie sei erst nach Verjährungseintritt erfolgt. Die (herabgesetzten) Forderungen aus den beiden anderen Kostenrechnungen seien nicht verjährt. Die abgerechneten Tätigkeiten seien im Jahr 2007 ausgeführt worden, so dass Verjährung Ende 2011 eingetreten wäre. Sie habe jedoch durch den im Dezember 2011 gestellten Zwangsvollstreckungsauftrag neu begonnen.

III.

Die nach § 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 KostO , § 70 Abs.1, § 71 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Notars ist unbegründet. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Anspruch aus der Kostenrechnung Nr. 07N0160 (9.958,48 €) verjährt ist.

1. Ohne Erfolg rügt der Notar, dass das Beschwerdegericht den als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz der Kostenschuldner an das Landgericht als Antrag nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO ansieht.

a) Die Vorschriften der Kostenordnung in der ab dem 1. September 2009 geltenden Fassung (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ), die am 31. Juli 2013 außer Kraft getreten sind, finden gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG Anwendung. Zwar hat der Notar die Kostenrechnungen vor dem 1. September 2009 erstellt; der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung ist aber erst danach gestellt worden. Allein auf diesen Zeitpunkt kommt es für die Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Verfahrensrechts an (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 52/11, NJW-RR 2012, 209 Rn. 4).

b) Die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung des Schriftsatzes der Kostenschuldner ist rechtsfehlerfrei. Sie entspricht dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (siehe nur Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 132/13, [...] Rn. 3; Senat, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). Die Einlegung einer Beschwerde durch die Kostenschuldner - als solche sieht der Notar den Schriftsatz an - wäre unvernünftig gewesen, weil dieses Rechtsmittel eine Entscheidung des Landgerichts voraussetzt (§ 156 Abs. 3 KostO ), welche die Kostenschuldner jedoch erst herbeiführen wollten.

Zudem bestimmte § 156 Abs. 1 KostO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, dass Einwendungen gegen die Kostenrechnung des Notars im Wege der Beschwerde geltend zu machen waren. Der Antrag nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO nF wurde deshalb auch weiterhin als Beschwerde bezeichnet (z.B. Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO , 18. Aufl., § 156 Rn. 8). Aus diesem Grund steht der Auslegung auch nicht die von dem Notar angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs entgegen (Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588 , 589), wonach kein Anlass besteht, der Prozesshandlung einer anwaltschaftlich vertretenen Partei, die sich ausdrücklich auf ein nicht verwechselbares prozessrechtliches Prozessinstitut bezieht, einen anderen Sinn beizumessen, als sie nach ihrem Wortlaut hat.

2. Die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO steht dem Antrag der Kostenschuldner nicht entgegen.

a) Nach dieser Vorschrift konnten neue Anträge auf Entscheidung des Landgerichts nach Ablauf des Kalenderjahres, welches auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung zugestellt ist, nicht mehr gestellt werden. Zwar haben die Kostenschuldner den Antrag erst Ende Februar 2012 gestellt und damit lange Zeit nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung im November 2007. Gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO konnten Einwendungen gegen den Kostenanspruch aber auch nach Fristablauf geltend gemacht werden, soweit sie auf Gründen beruhten, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung entstanden waren. Das ist hier der Fall. Die Kostenschuldner berufen sich auf die Verjährung des Anspruchs aus der Kostenrechnung, also auf ein Ereignis, welches - wenn überhaupt - nach dem Ablauf der Ausschlussfrist eingetreten ist.

b) Da der Antrag der Kostengläubiger jedenfalls aus diesem Grund zulässig ist, stellt sich die von dem Beschwerdegericht erörterte Frage, ob eine der Vorschrift des § 154 Abs. 2 KostO nicht genügende Kostenrechnung die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO in Lauf setzen konnte, nicht.

3. Anders als der Notar meint, ist der Anspruch aus seiner Kostenrechnung Nr. 07N0160 verjährt.

a) Nach §§ 7 , 17 Abs. 1 Satz 1 KostO i.V.m. § 141 KostO verjährten Ansprüche auf Zahlung von Notarkosten (Gebühren und Auslagen) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das gebührenpflichtige Geschäft beendet war bzw. die Auslagen entstanden sind. Das Beschwerdegericht geht deshalb zutreffend davon aus, dass die Verjährungsfrist für den der Rechnung Nr. 07N01160 zugrunde liegenden Kostenanspruch mit dem Ablauf des Jahres 2006 begann und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 endete (§ 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 2 BGB ). Denn die unter der Nr. 07N0160 abgerechneten Geschäfte - die Beurkundung des Kaufvertrages vom 22. Dezember 2006 sowie eine damit in Zusammenhang stehende Vertretungsbescheinigung - waren mit der Unterschrift des Notars unter die Niederschrift beendet (vgl. Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung , 18. Aufl., § 7 Rn. 5; Assenmacher/Mathias, KostO , 16. Aufl., Stichwort "Fälligkeit" Nr. 1.2; BeckOKKostR/Toussaint, Edition 6, § 7 KostO Rn. 7.1).

b) Einen Neubeginn der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO bewirkten weder die Zusendung der Kostenrechnung an die Kostenschuldner im Mai 2007 noch die von dem Notar gewährte Stundung der Zahlung bis Januar 2008 noch die Zahlungsaufforderung des Notars vom 22. November 2011. Denn dieser Neubeginn setzte voraus, dass die Kostenrechnung den gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Kostenanforderung durch den Notar in § 154 Abs. 2 KostO entspricht (Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZB 121/05, BGHZ 164, 355 , 359 f.). Daran fehlte es jedoch.

aa) Die Vorschrift verlangte u.a. die Bezeichnung der Kostenvorschriften, auf denen die Berechnung beruht (Zitiergebot). Dazu gehören die Bestimmungen, nach denen der Notar den Geschäftswert ermittelt hat; dies gilt selbst dann, wenn der in der Kostenrechnung angesetzte Wert aus der notariellen Urkunde ersichtlich oder nachvollziehbar berechnet ist (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08, NJW-RR 2009, 228 Rn. 25). Dem Zitiergebot genügte - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - die Kostenrechnung deshalb nicht, weil die für die Bemessung des Geschäftswerts maßgebliche Vorschrift des § 20 Abs. 1 KostO in ihr nicht genannt war.

bb) Der Einwand des Notars, im Zeitpunkt der Erstellung der Kostenrechnung sei es nach der Rechtsprechung des für seinen Amtsbezirk zuständigen Kammergerichts nicht erforderlich gewesen, die für die Bemessung des Geschäftswerts maßgebliche Vorschrift des § 20 Abs. 1 KostO in der Kostenrechnung zu zitieren, führt zu keiner anderen Beurteilung. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wurde nämlich auch die gegenteilige Ansicht vertreten (OLG Düsseldorf, JurBüro 2005, 151 , 152; Heinze, NotBZ 2007, 119, 121; Klein, RNotZ 2006, 628 f.; Klein/Schmidt, RNotZ 2006, 340, 341; Lappe, NJW 1995, 1191, 1199); eine höchstrichterliche Klärung stand noch aus. Der Notar konnte daher nicht darauf vertrauen, dass eine dem § 154 Abs. 2 KostO entsprechende Kostenrechnung die Angabe der Bestimmung zur Bemessung des Geschäftswerts (§ 20 Abs. 1 KostO ) nicht erforderte.

cc) Dass der Aktenverwahrer des Notars auf einen Hinweis des Landgerichts am 13. März 2012 die Kostenrechnung ergänzt und zur Begründung des angesetzten Geschäftswerts die Vorschrift des § 20 Abs. 1 KostO zitiert hat, ist unerheblich. Denn in diesem Zeitpunkt war der Kostenanspruch bereits verjährt (siehe vorstehend unter a).

dd) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von dem Notar in der Rechtsbeschwerdebegründung hervorgehobenen Verhandlungen zwischen ihm und den Kostenschuldnern, die "jedenfalls bis Januar 2008" angedauert haben sollen. Hiernach war die Verjährung allenfalls vom 18. Mai 2007 (Erstellung der Kostenrechnung) bis Ende Januar 2008 gehemmt (§ 203 Satz 1 BGB i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO ), nicht jedoch - wie der Notar meint - bis April 2008. Denn § 203 Satz 2 BGB , wonach die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, führt nicht dazu, dass eine Hemmung stets drei Monate fortwirkt und sich die Verjährungsfrist entsprechend verlängert. Verbleibt nach dem Ende der Hemmung - wie hier - noch eine Verjährungsfrist von mehr als drei Monaten, findet die Vorschrift keine Anwendung (Palandt/Ellenberger, BGB , 74. Aufl., § 203 Rn. 5; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2006, 163 , 164). Demgemäß kann dem regulären Ende der Verjährungsfrist (31. Dezember 2010) vorliegend nur eine Hemmung von höchstens acht Monaten und 13 Tagen hinzugerechnet werden; die Verjährung ist dann am 13. September 2011, also vor Übersendung der ergänzten Kostenrechnung im März 2012 eingetreten.

IV.

Die nach § 73 FamFG i.V.m. § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO statthafte und zulässige Anschlussrechtsbeschwerde der Kostenschuldner ist begründet. Zu Unrecht hält das Beschwerdegericht die vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenrechnungen Nr. 07N0161 und Nr. 07N2085 für eine ausreichende Vollstreckungsgrundlage mit der Folge, dass mit dem Zwangsvollstreckungsauftrag des Notars vom 14. Dezember 2011 die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 KostO neu begonnen habe.

1. a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Verjährungsfrist für die die Tätigkeiten des Notars im Jahr 2007 betreffenden Kostenansprüche mit dem Ablauf dieses Jahres begann und regulär mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endete.

b) Auch für diese Kostenrechnungen gilt, dass sie ursprünglich nicht dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO entsprachen, weil die für die Bestimmung des jeweiligen Geschäftswerts maßgebliche Vorschrift des § 20 Abs. 1 KostO in ihnen nicht aufgeführt war. Deshalb führten weder die Zusendung der Kostenrechnungen an die Kostenschuldner im Mai 2007 noch die von dem Notar gewährte Stundung der Zahlung bis Januar 2008 noch die Zahlungsaufforderung vom 22. November 2011 zu einem Neubeginn der Verjährung (siehe vorstehend unter III. 3. b). Die Dauer der Verhandlungen zwischen dem Notar und den Kostenschuldnern zur Klärung der Ansprüche können im Hinblick auf die Verjährungshemmung hier nur mit einem Monat, mithin bis zum 31. Januar 2012 berücksichtigt werden (siehe vorstehend III. 3. b) dd), weil die Verjährung in dem Verhandlungszeitraum von März 2007 bis zum Jahresende 2007 noch nicht lief.

2. Mit Erfolg wenden sich die Kostenschuldner gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass der Vollstreckungsauftrag des Notars vom 14. Dezember 2011 zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB geführt hat.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats zu dem inzwischen außer Kraft getretenen § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO trat ein Neubeginn der Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung der Notarkosten oder durch eine von dem Notar dem Kostenschuldner mitgeteilte Stundung nur ein, wenn eine der Vorschrift des § 154 Abs. 2 KostO genügende Kostenrechnung vorlag (Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZB 121/05, BGHZ 164, 355 , 360; siehe aber zum neuen Recht § 19 Abs. 5 GNotKG). Entsprechendes muss - für das alte Recht - im Rahmen von § 212 BGB gelten. Denn es stellte einen Wertungswiderspruch dar, es dem Notar einerseits zu verwehren, mittels einer Zahlungsaufforderung oder Stundung aufgrund einer den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht entsprechenden Kostenrechnung den Neubeginn der Verjährung herbeizuführen, ihm jedoch andererseits die Möglichkeit einzuräumen, einen solchen Neubeginn durch die Beantragung und anschließende Durchführung einer Vollstreckungshandlung aufgrund einer solchen Kostenrechnung - versehen mit einer von ihm erteilten Vollstreckungsklausel - zu erreichen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, OLGR 2003, 190, 191; OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 146, 150; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung , 18. Aufl., § 154a Rn. 14; Rohs/Wedewer, Kostenordnung , Stand Juni 2013, § 155 Rn. 2 und § 156 Rn. 13; Tiedtke, ZNotP 2004, 166, 167; Tiedtke/ Heitzer/Strauß, Streifzug durch die Kostenordnung , 9. Aufl., Rn. 744; siehe auch BT-Drucks. 17/11471 (neu) S. 158).

b) Die Erwägungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Es weist zwar zutreffend darauf hin, dass auch die vollstreckbare Ausfertigung einer der Vorschrift des § 154 Abs. 2 KostO nicht genügenden Kostenberechnung zur Einziehung des Kostenbetrags im Wege der Zwangsvollstreckung führen kann, weil im Vollstreckungsverfahren lediglich die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 155 KostO i.V.m. § 724 Abs. 1 , § 750 Abs. 1 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) geprüft werden. Richtig ist ferner, dass der Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB unabhängig davon eintritt, ob die Vollstreckungsmaßnahme zulässig ist (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 115/91, BGHZ 122, 287 , 295; Erman/SchmidtRäntsch, BGB , 14. Aufl., § 212 Rn. 16).

Der erneute Beginn der Verjährung gilt aber entsprechend § 212 Abs. 2 BGB als nicht eingetreten, wenn in einem Verfahren nach § 156 Abs. 1 KostO festgestellt wird, dass die der Vollstreckung zugrundeliegende Kostenberechnung den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht genügt. In materieller Hinsicht folgt dies daraus, dass eine solche Kostenberechnung als Grundlage für die Einforderung der Kosten ausscheidet (Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZB 121/05, BGHZ 164, 355 , 359). Verfahrensrechtlich kommt zum Tragen, dass der Kostenschuldner Einwände gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung nicht im Wege der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO ), der Klauselgegenklage (§ 768 ZPO ), der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO oder der Titelklage analog § 767 ZPO , sondern ausschließlich in dem Verfahren nach § 156 KostO geltend machen kann (OLG Düsseldorf, OLGR 2002, 415 f.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1998, 72). Sein Einwand, eine Vollstreckungshandlung habe die Wirkungen des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht herbeigeführt, weil sie mangels wirksamen Titels unwirksam war, muss daher in diesem Verfahren geprüft werden. Eine entsprechende Feststellung wirkt dann wie die Aufhebung einer Vollstreckungshandlung wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne von § 212 Abs. 2 BGB .

c) Da die Rechnungen Nr. 07N0161 und Nr. 07N2085 dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO nicht entsprachen und daher keinen wirksamen Vollstreckungstitel darstellten, haben der im Dezember 2011 auf ihrer Grundlage erteilte Vollstreckungsauftrag und die daraus erwachsenen Vollstreckungshandlungen nicht zu einem Neubeginn der Verjährung geführt. Die Kostenansprüche des Notars aus den genannten Rechnungen sind daher ebenfalls verjährt. Das führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung, soweit darin zum Nachteil der Kostenschuldner erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückweisung der Beschwerde des Notars gegen die Entscheidung des Landgerichts.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO in Verbindung mit § 81 Abs. 1 , § 84 FamFG . Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 , § 30 Abs. 1 KostO .

Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 82 OH 45
Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 82 OH 46/12
Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 82 OH 49/12
Vorinstanz: KG Berlin, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 142/12