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BGH - Entscheidung vom 20.05.2015

IX ZR 116/14

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen IX ZR 116/14

DRsp Nr. 2015/11126

Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Anhörungsrüge

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78b;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO )liegen nicht vor.

1. Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht verlangt werden, wenn der bisher zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Rechtsbehelfsbegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12; vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, Rn. 2).

2. Der Kläger hat in der Begründung seines Antrags selbst dargelegt, dass sein bisheriger Bevollmächtigter nicht bereit sei, die Anhörungsrüge nach seinen Vorstellungen zu begründen. Bei dieser Sachlage ist für die Bestellung eines Notanwalts kein Raum.

Vorinstanz: LG Essen, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 86/13
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 154/13