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BGH - Entscheidung vom 04.08.2015

3 StR 224/15

Normen:
StPO § 344 Abs. 1
StPO § 354 Abs. 1a

Fundstellen:
StV 2016, 542

BGH, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 3 StR 224/15

DRsp Nr. 2015/17271

Begründung der Revision eines Nebenklägers

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. Februar 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 1 ; StPO § 354 Abs. 1a ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - soweit es den Nebenkläger betrifft - wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Die dagegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist unzulässig, weil er nicht erklärt hat, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage, mithin unter Verstoß gegen § 344 Abs. 1 StPO die erforderlichen Revisionsanträge nicht gestellt hat.

Die Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hatte zu unterbleiben, weil auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 11.02.2015
Fundstellen
StV 2016, 542