BGH, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 5 StR 265/15
DRsp Nr. 2015/15601
Begründetheit einer Revision
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag des Nebenklägers D. B. , ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus K. zu gewähren, wird abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 5 StR 466/10).
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 20.01.1928
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