BGH, Urteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 3 StR 216/15
Begründetheit der Revisionen gegen eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. Oktober 2014 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen und Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer auf eine Verfahrensrüge sowie sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revision die Aufhebung des Urteils. Der Angeklagte wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen seine Verurteilung.
Die Rechtsmittel sind jeweils unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO.
Von Rechts wegen