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BGH - Entscheidung vom 13.08.2015

III ZR 167/14

Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen III ZR 167/14

DRsp Nr. 2015/17278

Begleichung von Rechnungen für Akquisitionstätigkeiten bei Charterverträgen für Großbagger mit Bedienungspersonal

Lässt das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag zu einem geltend gemachten Anspruch unberücksichtigt, verstößt es gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 4. Zivilsenat - vom 2. April 2014 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 98.509,40 €

Normenkette:

ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt die Begleichung dreier Rechnungen für nach ihrer Behauptung von der Beklagten in Auftrag gegebene Akquisitionstätigkeiten im Zusammenhang mit Charterverträgen für Großbagger einschließlich Bedienungspersonal. Die Parteien standen seit mehreren Jahren in Geschäftsbeziehungen, wobei schriftliche Vereinbarungen über ihre Zusammenarbeit nicht geschlossen wurden. Seit dem Jahr 2003 erstellte die Klägerin mehrere Rechnungen für die Vermittlung von Geschäften in Indien und anderen asiatischen Ländern, die von der Beklagten jeweils ausgeglichen wurden. Unter dem 28. Juni 2011 übersandte der damalige Geschäftsführer der Beklagten, der Zeuge R. , der Klägerin eine E-Mail, in der er mitteilte: " ... gestern hat unser Aufsichtsrat in einer Sitzung beschlossen, dass [die Beklagte] sich zum jetzigen Zeitpunkt allein auf den Europäischen Markt konzentrieren soll. ... Ich bitte um Ihr Verständnis, dass von unserer Seite daher eine weitere Verfolgung der indischen Projekte derzeit nicht möglich ist und hoffe, dass ich mit besseren Nachrichten in der Zukunft wieder auf Sie zukommen kann ...".

Die Klägerin macht geltend, der Zeuge R. habe ihr wenige Monate danach angekündigt, die Akquisitionstätigkeit in Indien solle wieder aufgenommen werden. Nach Vorgesprächen im Januar und Februar 2012 sowie einer gemeinsamen Reise der beiden Geschäftsführer nach Indien vom 26. bis 29. Februar 2012 habe der Geschäftsführer der Klägerin zwischen dem 26. März 2012 und dem 18. August 2012 weitere Akquisitionsreisen unternommen. Hierfür seien die in den der Klage zugrunde liegenden Rechnungen ausgewiesenen Beträge von insgesamt 98.509,40 € angefallen.

Die Beklagte verweigert den Ausgleich dieser Rechnungen, weil zwischen ihr und der Klägerin keine vertraglichen Beziehungen bestünden. Mit Schreiben vom 3. August 2012 hat sie vorsorglich die fristlose Kündigung der von der Klägerin geltend gemachten Vereinbarung erklärt.

Die auf den Ausgleich der fraglichen drei Rechnungen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zunächst mit Versäumnisurteil zurückgewiesen, dieses auf ihren Einspruch hin aufrechterhalten und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie möchte mit der beabsichtigten Revision ihre bisherigen Klageanträge weiter verfolgen.

II.

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde mit Recht rügt, das Grundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt.

1. Die angefochtene Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, das Landgericht habe die Klage mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, ein Vertragsschluss zwischen den Parteien über die Wiederaufnahme der Akquisitionstätigkeit der Klägerin sei nicht hinreichend vorgetragen. Zwar spreche der Ausgleich einer Rechnung der Klägerin vom 4. Oktober 2011 indiziell für eine weitere Beauftragung auch nach der E-Mail der Beklagten vom 28. Juni 2011, weil darin Tätigkeiten der Klägerin noch für den Zeitraum von Januar bis September 2011 abgerechnet worden seien. Für einen ausreichend spezifizierten Vortrag zu einer Beauftragung seitens der Beklagten mit weiteren Akquisitionstätigkeiten für den Zeitraum von März bis August 2012 reiche dies jedoch für sich gesehen nicht aus. Auch aus der gemeinsamen Reise der Geschäftsführer der Parteien nach Indien könne nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden, dass der eine den anderen mit der Durchführung auch künftiger entgeltlicher Tätigkeiten beauftragt habe. Die Klägerin habe lediglich vorgebracht, es sei in Mumbai über konkrete Projekte der Beklagten gesprochen worden; dass sie von der Beklagten aber spätestens auf dieser gemeinsamen Reise konkret beauftragt worden sei, weiterhin im Interesse und auf Kosten der Beklagten Akquisitionstätigkeiten vorzunehmen, sei daraus nicht zu entnehmen. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, dass ihrem Geschäftsführer durch eine konkrete Erklärung der Beklagten auch nach der E-Mail vom 28. Juni 2011 erneut "freie Hand" gelassen worden sei. Auch wenn es verschiedene Besprechungen der Parteien über Projekte der Beklagten in Indien gegeben haben sollte, rechtfertige dies nicht den hinreichend sicheren Schluss darauf, dass die Klägerin konkret mit der Durchführung von Akquisitionsreisen ab März 2012 beauftragt worden sei. Da weiteres Vorbringen der Klägerin in der Begründung ihres Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 20. Januar 2014 gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sei, könne ihre Klage keinen Erfolg haben.

2. Diese Würdigung lässt entscheidungserheblichen Vortrag zu einer Beauftragung der Klägerin mit Akquisitionstätigkeiten auch nach der E-Mail vom 28. Juni 2011 unberücksichtigt; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann das Vorbringen der Klägerin nicht als insgesamt zu wenig konkret und unsubstantiiert angesehen werden. Denn ihre Behauptungen zu einer Beauftragung durch die Beklagte mit weiteren Akquisitionstätigkeiten sind jedenfalls ausreichend, um hierüber Beweis erheben zu können. Zwar hat das Berufungsgericht die Begleichung der Rechnung vom 4. Oktober 2011 und die gemeinsame Reise der Geschäftsführer der Parteien nach Indien auch nach der fraglichen E-Mail-Nachricht sowie Gespräche dort über konkrete Projekte der Beklagten in seine Würdigung einbezogen. Selbst wenn man dies - wovon das Berufungsgericht ausgeht - jeweils für sich genommen als noch zu wenig substantiiert ansehen wollte, hat die Klägerin nicht nur vorgetragen, der damalige Geschäftsführer der Beklagten habe wenige Monate nach der E-Mail-Mitteilung vom 28. Juni 2011 deutlich gemacht, dass nun wieder Akquisitionstätigkeiten für Aufträge in Indien aufgenommen werden sollten. Sie hat vielmehr im Schriftsatz vom 23. September 2013 im Verfahren vor dem Landgericht ausgeführt, sie sei von dem Zeugen R. beauftragt worden, weiterhin Akquisitionstätigkeiten in Indien zu entfalten; dies habe die Nassbaggerei betroffen. In ihrem weiteren Schriftsatz vom 2. Oktober 2013 hat sie zudem unter Beweisantritt dargestellt, am 25. Januar 2012 um 15.00 Uhr habe in Hamburg eine Besprechung mit Herrn S. , dem Direktor der Abteilung "Dredging Devision" der Beklagten, stattgefunden und in weiteren Besprechungen mit Herrn S. und Frau B. am 30. Januar und 2. Februar 2012 sei insbesondere besprochen worden, welche Aktivitäten und Aufträge in Indien "an Land" gezogen werden sollten; auf der gemeinsamen Reise mit dem Geschäftsführer der Beklagten vom 26. bis 29. Februar 2012 seien die Projekte Dharti, Sts Shipping, DCI sowie steuerrechtliche Aspekte "Bagger in Indien" besprochen worden; schließlich habe auch eine Nachbesprechung mit Herrn S. am 8. Mai 2012 in Hamburg stattgefunden. Letztlich hat die Klägerin behauptet, während der jeweiligen (neuen) Akquisitionstätigkeiten den Geschäftsführer der Beklagten sowohl telefonisch als auch per E-Mail benachrichtigt zu haben.

Mit diesen Behauptungen der Klägerin hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt und dementsprechend die dazu angebotenen Beweise nicht erhoben. Dies wäre jedoch jedenfalls im Zusammenhang mit dem sonstigen, vom Berufungsgericht gewürdigten Vorbringen erforderlich gewesen. Denn der insoweit übergangene Vortrag ist entscheidungserheblich.

Auch wenn sich aus einer Einzelbetrachtung der jeweiligen Behauptungen der Klägerin die streitige (weitere) Beauftragung mit Akquisitionstätigkeiten durch die Beklagte noch nicht ausreichend ergeben mag, und das Berufungsgericht ihren Vortrag in der Einspruchsschrift nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO rechtsfehlerfrei nicht zugelassen hat, weil es sich nicht lediglich um eine Konkretisierung bereits zuvor gehaltenden Vortrags gehandelt hat, lässt sich unter Einbeziehung des nicht beachteten Vorbringens der Klägerin eine Würdigung zu ihren Gunsten jedenfalls in der Gesamtschau ihres Vortrags nicht ausschließen. Denn im Zusammenhang mit den sonstigen Ausführungen der Klägerin legt das übergangene - als zutreffend unterstellte - Vorbringen die Annahme nahe, dass ausreichende Anhaltspunkte für eine weitere Beauftragung der Klägerin mit Akquisitionstätigkeiten im Interesse und auf Rechnung der Beklagten auch nach der E-Mail vom 28. Juni 2011 vorliegen.

Sollte sich deshalb das bisher nicht berücksichtigte Vorbringen der Klägerin als zutreffend erweisen, lässt sich nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ihres Vorbringens und dem sich daraus ergebenden Gesamteindruck den geltend gemachten Zahlungsanspruchs als begründet ansehen würde. Das Berufungsgericht wird deshalb eine entsprechende weitere Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen, die angebotenen Beweise zu erheben und das Vorliegen der Voraussetzungen des mit der Klage verfolgten Anspruchs auf dieser Grundlage erneut zu beurteilen haben.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 07.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 150/13
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 123/13