Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 10.09.2015

IX ZR 205/14

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen IX ZR 205/14

DRsp Nr. 2015/17385

Begehren der Festsetzung eines höheren Streitwerts

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. August 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 19.868,31 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig. Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf insgesamt 19.868,31 € festgesetzt, weil alle Klageanträge auf das nämliche Ziel gerichtet seien. Die vom Senat vorzunehmende eigene Überprüfung der Richtigkeit dieser Festsetzung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin hat die Freigabe eines Betrages von 19.868,31 € erreichen wollen, welcher beim Amtsgericht Baden-Baden hinterlegt worden ist.

In ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin allerdings vor, der Antrag zu 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abtretung habe nicht nur für den Betrag von 19.868,31 € Bedeutung, sondern auch für einen weiteren Betrag von 53.516,53 €, der ebenfalls hinterlegt worden sei. Dieser Betrag ergebe sich auf der vom Landgericht beigezogenen Zwangsvollstreckungsakte AG Baden-Baden 12 K 96/10, die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils erwähnt sei; das Berufungsurteil nehme auf das landgerichtliche Urteil Bezug.

Dieser Vortrag rechtfertigt keine höhere Festsetzung des Streitwerts. Die Klägerin hat sich auf die genannte Zwangsvollstreckungsakte, insbesondere auf den Teilungsplan bezogen. Sie hat jedoch nicht erkennen lassen, dass sie mehr als den Betrag von 19.868,31 € für sich beansprucht. Jedenfalls weist die Nichtzulassungsbeschwerde keinen entsprechenden Vortrag aus den Tatsacheninstanzen nach. Auf der von ihr genannten Seite 21 der Akte (Seite 4 der Klage) heißt es gerade, die Klägerin habe der Auszahlung des Betrages von 19.868,31 € an die Beklagten widersprochen. Akten, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, werden nicht insgesamt zu Parteivortrag, sondern nur insoweit, als sie einen von der Partei wenigstens in groben Zügen umschriebenen Sachverhalt betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 110/13, MDR 2014, 1168 Rn. 15 mwN; vom 14. November 2014 - V ZR 90/13, NJW 2015, 1238 Rn. 15).

Neuer Vortrag im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde führt nicht zu einer Abänderung des vom Berufungsgericht auf der Grundlage des bis dahin gehaltenen Vortrags zutreffend festgesetzten Wertes (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; vom 15. Mai 2014 - I ZR 176/13, Rn. 6 mwN).

Vorinstanz: LG Baden-Baden, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 92/12
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 167/12