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BGH - Entscheidung vom 18.02.2015

AnwZ (Brfg) 51/12

BGH, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 51/12

DRsp Nr. 2015/4672

Tenor

Die erneute Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 5. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Kläger hat am 20. Juni 2014 einen als "Gegenvorstellung" bezeichnete Rechtsbehelf gegen das Senatsurteil vom 5. Mai 2014 eingelegt, den der Senat als Anhörungsrüge verstanden und mit Beschluss vom 15. August 2014 beschieden, nämlich wegen Nichteinhaltung der in § 152a Abs. 2 VwGO bestimmten Frist als unzulässig verworfen hat. In einem am 7. Januar 2015 eingegangenen Schriftsatz behauptet der Kläger unter Befügung einer eidesstattlichen Erklärung, das Urteil sei ihm erst am 19. Juni 2014 formlos übersandt worden. Er bittet um Aufhebung des Beschlusses vom 15. August 2014 und des Urteils vom 5. Mai 2014.

Der Antrag ist unzulässig. Eine zweite Anhörungsrüge ist auch dann unstatthaft, wenn Gehörsverletzungen gerügt werden, welche dem Gericht im Verfahren über die erste Anhörungsrüge unterlaufen sein sollen (vgl. BayVerfGH NJW-RR 2011, 430; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2012 - V ZR 8/10, nv, Rn. 2). Der Kläger hat überdies nicht, wie § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO es verlangt, dazu vorgetragen, wann er Kenntnis von der (vermeintlichen) Gehörsverletzung im Senatsbeschluss vom 15. August 2014 erlangt hat.

Abschließend sei bemerkt: Der Senatsbeschluss vom 15. August 2014 beruht auf der Annahme, dass dem Kläger die (vermeintlichen) Gehörsverletzungen im Urteil vom 5. Mai 2014 seit der Zustellung dieses Urteils am 20. Mai 2014 bekannt waren. Dieses Datum hatte der Kläger in seiner ersten Anhörungsrüge vom 20. Juni 2014 selbst mitgeteilt. Dass am 5. Mai 2014 ohne den - anwaltlich vertretenen - Kläger verhandelt werden würde, war jedenfalls der Prozessbevollmächtigten des Klägers klar, wie sich aus deren Schriftsatz vom 30. April 2014 ergibt. Der Antrag des Klägers vom 22. Mai 2014 auf Protokollberichtigung ist durch Beschluss des Vorsitzenden vom 6. Juni 2014 beschieden worden. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beantwortet werden.

Vorinstanz: AGH Berlin, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 2/11