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BGH - Entscheidung vom 28.01.2015

5 StR 511/14

Normen:
StPO § 406 Abs. 1 S. 3
StPO § 406a Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 5 StR 511/14

DRsp Nr. 2015/3532

Tenor

Die Revision der Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Adhäsions- und Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Revision des Angeklagten Wi. gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin C. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Adhäsionsklägerin C. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin P. aus Berlin beigeordnet.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2014 bemerkt der Senat:

Die vom Angeklagten Wi. - im Rahmen seiner ausschließlich auf die Adhäsionsentscheidung beschränkten Revision - erhobene Verfahrensrüge, dass das Landgericht den im Schlussvortrag seines Verteidigers gestellten Hilfsbeweisantrag nicht beschieden habe (§ 244 Abs. 6 StPO ), ist unbegründet, weil das Landgericht sich an die im Antrag vorgegebene Bedingung gehalten hat.

Wie sich aus dessen Begründung ergibt, hat der Angeklagte für den Fall, dass nicht von einer Adhäsionsentscheidung nach § 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO abgesehen werde, die neuerliche Vernehmung der Adhäsionsklägerin zu dem konkreten tatsächlichen Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten an den Taten der Haupttäter beantragt. Hierbei führt er weiter aus, dass der Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes und eines Schmerzensgeldes für den Zeitraum Januar bis September 2012 wegen Beihilfe zu den Taten der Haupttäter "dem Grunde nach" gegeben sein mag, eine Berechnung der Höhe des jeweiligen Anspruchs jedoch ohne konkrete Feststellungen, durch welche Handlungen der Angeklagte zur Schadensverursachung beigetragen habe, nicht möglich sei. Dementsprechend hat das Landgericht eine Anspruchsberechtigung der Adhäsionsklägerin gegen den Angeklagten und die Mitangeklagten gesamtschuldnerisch (§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 , § 840 Abs. 1 BGB ) für den genannten Zeitraum zuerkannt, wegen der bezifferten Beträge und eines weiteren Tatzeitraums von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren aber abgesehen.

Eine Ergänzung der Adhäsionsentscheidung in Ziffer 17 des Urteilstenors (Einfügen der Namen der beteiligten Adhäsionsbeklagten) ist entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht veranlasst, weil ein dem Landgericht unterlaufenes Fassungsversehen nicht eindeutig ersichtlich ist.

Normenkette:

StPO § 406 Abs. 1 S. 3; StPO § 406a Abs. 2 S. 2;