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BGH - Entscheidung vom 22.01.2015

III ZB 83/14

BGH, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen III ZB 83/14

DRsp Nr. 2015/2197

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2014 - 1 W 62/14 - zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

Der Senat legt die Eingabe der Antragstellerin, mit der sie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss beantragt, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung aus. Die Rechtsbeschwerde ist das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel, da eine Nichtzulassungsbeschwerde nur gegenüber Urteilen der Berufungsgerichte und Beschlüssen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO statthaft ist (§ 542 Abs. 1 , § 543 Abs. 1 , § 522 Abs. 3 ZPO ).

Auch die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat jedoch keine hinreichende Erfolgsaussicht, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 ZPO ). Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen O 201/14
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 62/14