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BGH - Entscheidung vom 15.10.2015

5 StR 329/15

Normen:
StPO § 249
StPO § 256 Abs. 1 Nr. 1a

BGH, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 5 StR 329/15

DRsp Nr. 2015/19926

Auswirkungen eines Fehlers in der Beweiswürdigung auf eine strafgerichtliche Entscheidung

Tenor

Der Angeklagten wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2014 gewährt.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni 2015, mit dem die Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Er kann offen lassen, ob die von der Revision bezeichneten Schriftstücke dem Zeugnisbegriff des § 256 Abs. 1 Nr. 1a StPO unterfallen und ob sie nicht zu einem Teil bereits Urkunden im Sinne des § 249 StPO darstellen. Denn mit Blick auf die Beweiswürdigung im Übrigen schließt der Senat aus, dass sich ein etwaiger Fehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat.

Normenkette:

StPO § 249 ; StPO § 256 Abs. 1 Nr. 1a ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 25.11.2014
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 19.06.2015