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BGH - Entscheidung vom 12.01.2015

IX ZB 62/14

Normen:
ZPO § 570 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen IX ZB 62/14

DRsp Nr. 2015/1157

Aussetzung eines Haftbefehls mit Rücksicht auf den schwerwiegenden Eingriff einer Haft und die bislang ungeklärte Rechtslage

Tenor

Die Vollziehung des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 12. Mai 2014 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ausgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 570 Abs. 3 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen die Haftanordnung zur Erzwingung der Auskunft entfaltet keine aufschiebende Wirkung (HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 98 Rn. 29; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 98 Rn. 33). Das Rechtsbeschwerdegericht kann jedoch gemäß § 575 Abs. 5 , § 570 Abs. 3 ZPO die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme und die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall mit Rücksicht auf den schwerwiegenden Eingriff einer Haft und die bislang ungeklärte Rechtslage gegeben.

Vorinstanz: AG Münster, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 86 IN 21/13
Vorinstanz: LG Münster, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 326/14