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BGH - Entscheidung vom 14.07.2015

4 StR 191/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
StV 2016, 563

BGH, Beschluss vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 4 StR 191/15

DRsp Nr. 2015/16071

Aussetzung der Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Februar 2015, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juni 2015 genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe mit folgender Begründung nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Zwar bestehe unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte im Alter von nahezu 50 Jahren unbestraft sei, die Erwartung, dass er sich künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs straffrei führen werde. Jedoch lägen die für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erforderlichen besonderen Umstände, die für eine Strafaussetzung sprächen, nicht vor. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung sei berücksichtigt worden, dass sich der Angeklagte verantwortlich um sein Kind kümmere und unter einer Herzerkrankung leide. Dem stehe aber "in gravierender Form" entgegen, dass sich der Angeklagte weiterhin im Besitz der von den Zeugen R. und S. erlangten Gelder in Höhe von mindestens 302.000 € einschließlich des Wertes des übergebenen Kraftfahrzeugs der Marke Porsche befinde, Werte, die materiell-rechtlich dem eigentlich wirtschaftlich Geschädigten J. zustünden.

2. Die letztgenannte Erwägung begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zum einen steht sie in Widerspruch zu den an anderer Stelle in den Urteilsgründen getroffenen Feststellung, wonach der Verbleib des Geldes und des Fahrzeugs nicht festgestellt werden konnte (UA 12 unten), weil die beim Angeklagten durchgeführten Finanzermittlungen keine näheren Erkenntnisse erbracht hätten (UA 14 Mitte). Sie lässt, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, zum anderen besorgen, dass sich der Angeklagte mit dem vom Landgericht vermissten Verhalten der Rückgabe des erlangten Geldes in Widerspruch zu seiner Verteidigungsstrategie hätte setzen müssen, wonach er eine Tatbegehung abgestritten und ausgesagt hat, dem Zeugen R. die an ihn zum Schein übergebenen 75.000 € wieder zurückgezahlt zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 - 3 StR 311/00, wistra 2001, 96).

Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die zu beanstandende Erwägung die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte.

Vorinstanz: LG Essen, vom 11.02.2015
Fundstellen
StV 2016, 563