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BGH - Entscheidung vom 05.02.2015

IX ZA 36/14

Normen:
InsO § 6
InsO § 7
InsO § 207

BGH, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen IX ZA 36/14

DRsp Nr. 2015/4667

Außerordentliche Beschwerde des Insolvenzverwalters im Falle tiefgreifender Grundrechtseingriffe

Tenor

Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. November 2014 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 6 ; InsO § 7 ; InsO § 207 ;

Gründe

I.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 21. September 2007 eröffnet. Im März 2013 beantragte der Insolvenzverwalter, das Verfahren mangels Deckung der Kosten einzustellen. Das Amtsgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 19. August 2014 statt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde eines Gläubigers hatte Erfolg. Das Landgericht hat die Einstellung des Verfahrens aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Insolvenzverwalter beantragt, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren, mit dem er die Wiederherstellung des Einstellungsbeschlusses erreichen will, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO , § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts wäre unstatthaft. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter auch bei Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO aF nicht befugt ist, im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO gegen die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens Rechtsbeschwerde zu erheben, wenn mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein von ihm gestellter Antrag, das Verfahren mangels Kostendeckung einzustellen, abgelehnt worden ist (BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04, ZInsO 2007, 541 ). Dies gelte nicht nur dann, wenn der Erstbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde erhoben habe, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sehe, eingelegt worden sei. Auch in diesem Fall sei die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 ; vom 26. April 2007, aaO Rn. 3). An dieser Rechtsprechung ist nach Aufhebung des § 7 InsO festzuhalten.

Auch im Fall der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde von Amts wegen zu prüfen, weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, ZInsO 2004, 89; vom 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447 ; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, ZInsO 2015, 213 Rn. 7). Im Hinblick auf § 207 InsO wäre eine sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Einstellung des Verfahrens unzulässig, weil gemäß § 216 Abs. 1 InsO nur die Insolvenzgläubiger und der Schuldner befugt sind, gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der es das Insolvenzverfahren nach § 207 InsO einstellt, sofortige Beschwerde einzulegen. Ein Beschwerderecht des Insolvenzverwalters besteht nach dem Gesetz nicht (BGH, Beschluss vom 26. April 2007, aaO Rn. 4 f).

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde des Insolvenzverwalters liegen nicht vor. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe - etwa im Hinblick auf den Schutz der Wohnund Geschäftsräume oder des Postverkehrs des Schuldners - ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung anerkannt, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212 ff; vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, ZInsO 2006 Rn. 5 ff). Ein entsprechender Fall ist hier aber nicht gegeben. Die Ablehnung der Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO stellt keinen tiefgreifenden Eingriff in die Grundrechte des Verwalters dar. Diesem verbleibt die Möglichkeit, nach § 208 Abs. 1 InsO Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Der Anspruch des Verwalters auf Vergütung und Ersatz seiner Auslagen ist auch in diesem Fall bevorrechtigt (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO ).

Vorinstanz: AG Mönchengladbach, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 IN 120/07
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 275/14