Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.10.2015

3 StR 256/15

Normen:
JGG § 74
StPO § 473 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 3 StR 256/15

DRsp Nr. 2015/18713

Auferlegung der Kosten der Revision

Das Tatgericht ist für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nicht (mehr) zuständig, wenn die Akten dem Revisionsgericht zum Zeitpunkt der Zurücknahme der Revision bereits vorlagen.

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Angeklagten wird der Kostenbeschluss des Senats vom 21. Juli 2015 aufgehoben.

Normenkette:

JGG § 74 ; StPO § 473 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und versuchter Erpressung zur Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. Juli 2015 wirksam zurückgenommen. Daraufhin hat das Landgericht am 8. Juli 2015 beschlossen, dass davon abgesehen wird, dem Angeklagten die Kosten der Revision aufzuerlegen (§ 74 JGG ). Der Senat hat demgegenüber durch Beschluss vom 21. Juli 2015 entschieden, dass der Angeklagte die Kosten der von ihm eingelegten und wirksam zurückgenommenen Revision zu tragen hat (§ 473 Abs. 1 StPO ).

Der Kostenbeschluss des Senats ist aufzuheben. Das Landgericht war zwar für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nicht (mehr) zuständig, nachdem die Akten dem Senat seit dem 29. Juni 2015 und somit zum Zeitpunkt der Zurücknahme der Revision bereits vorlagen (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO , 58. Aufl., § 464 Rn. 13). Der gleichwohl wirksame Kostenbeschluss des Landgerichts ist aber in Rechtskraft erwachsen, sodass für eine Kostenentscheidung durch den Senat kein Raum war.