BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 5 StR 587/14
DRsp Nr. 2015/3777
Anwendung des in § 49 Abs. 2 StGB bestimmten Strafrahmens
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 10. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Anwendung des in § 49 Abs. 2 StGB bestimmten Strafrahmens, auf den § 31 BtMG bis zum 31. Juli 2013 verwies, lag angesichts der Tatserie völlig fern.
Vorinstanz: LG Zwickau, vom 10.09.2014
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