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BGH - Entscheidung vom 10.02.2015

5 StR 587/14

Normen:
BtMG § 31
StGB § 49 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 5 StR 587/14

DRsp Nr. 2015/3777

Anwendung des in § 49 Abs. 2 StGB bestimmten Strafrahmens

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 10. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Anwendung des in § 49 Abs. 2 StGB bestimmten Strafrahmens, auf den § 31 BtMG bis zum 31. Juli 2013 verwies, lag angesichts der Tatserie völlig fern.

Normenkette:

BtMG § 31 ; StGB § 49 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Zwickau, vom 10.09.2014