Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.11.2015

I ZA 4/15

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen I ZA 4/15

DRsp Nr. 2015/21470

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.

Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, vom 01.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 231 C 107/14
Vorinstanz: LG Berlin, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 17/14