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BGH - Entscheidung vom 16.04.2015

2 StR 348/14

Normen:
StPO § 341 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 2 StR 348/14

DRsp Nr. 2015/8364

Antrag auf Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts

Tenor

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 5. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 341 Abs. 1 ; StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger ist unzulässig.

1. Die Einlegung des Rechtsmittels am 7. Juli 2014 erfolgte schon nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO ).

2. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Auch diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Die Nebenkläger haben pauschal auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft Bezug genommen, die indes ihrerseits allein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist. Damit ist nicht erkennbar, dass sie ein mit einer Nebenklägerrevision erreichbares Ziel verfolgen.

Vorinstanz: LG Gera, vom 05.03.2014