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BGH - Entscheidung vom 22.07.2015

IV ZB 19/15

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen IV ZB 19/15

DRsp Nr. 2015/14918

Anspruch auf Ausgleich für die Rückstufung in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hanno ver vom 2. April 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Streitwert wird auf 750 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1 Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall und von der Beklagten zu 2 Ausgleich für die Rückstufung in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die von der Klägerin eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin pe rsönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof für ihr Rechtsbeschwerdeverfahren zu beauftragen.

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.

Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bem ühungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 20. April 2015 - IV ZB 3/15, [...] Rn. 6 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag der Klägerin ist schon nicht zu entnehmen, dass sie sich an einen beim Bundesge richtshof zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte.

2. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint auch aussichtslos, weil ihre Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (Senat, aaO Rn. 8 m.w.N.). Das hat die Klägerin ni cht getan.

III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Vorinstanz: AG Hannover, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 430 C 10976/13
Vorinstanz: LG Hannover, vom 02.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 22/15