BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen 5 StR 360/15
DRsp Nr. 2015/18629
Anrechnung einer Freiheitsentziehung in Schweden auf die Jugendstrafe
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Schweden erlittene Freiheitsentziehung auf die Jugendstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG ).
Vorinstanz: LG Dresden, vom 21.04.2015
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